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Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen ("gefangenen") Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück (Fortführung von Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515).6 10 (Leitsätze des Gerichts) |