|
Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen der Vorenthaltung des Besitzes eines Pkw folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 249 ff. BGB bei schuldhafter Verletzung einer rechtskräftig ausgeurteilten Herausgabepflicht gemäß § 985 BGB. Der Wertersatzanspruch kann gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer richterlichen Schätzung auf Grundlage einer Fahrzeugbewertung (z.B. SCHWACKE) bestimmt werden. Ein Gegenanspruch auf Rückzahlung eines Kaufpreises ist gemäß § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ausgeschlossen, wenn das zugrundeliegende Geschäft als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |