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Bei der Neupreisentschädigung in der Vollkaskoversicherung für Elektrofahrzeuge ist der Herstelleranteil des Umweltbonus als orts- und marktüblicher Nachlass vom Neupreis abzuziehen. Der Bundesanteil des Umweltbonus ist hingegen nicht in Abzug zu bringen. Der Kläger ist auch hinsichtlich einer geleasten Batterie aktivlegitimiert, wenn das Sachinteresse des Leasinggebers gesichert ist und die Zustimmungen nach § 45 Abs. 2 und Abs. 3 VVG vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |