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Landgericht Bonn v. 20.12.2023: Verurteilung wegen Zuhälterei, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Waffenbesitzes




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 20.12.2023 - 27 KLs 14/23) hat entschieden:

   Der Angeklagte ist der Zuhälterei, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig und wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 € angeordnet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen mit Tankbetrug


Tenor:

für Recht erkannt:

1.

Der Angeklagte ist der Zuhälterei, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig.

Er wird deswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren und 8 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

2.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

3.

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 € angeordnet.

4.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, soweit er verurteilt wurde.

Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

§§ 181a Abs. 1 Nr. 1, 53, 54, 69 Abs. 1, 69a Abs. 1, 73, 73c, 73d StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Gründe:


a. Einiges von dem, was N gesagt hat, stimmt. Manches scheint aus meiner Sich doch sehr geschönt oder auch zum Teil nicht richtig. Ich will solche Unstimmigkeiten nur dort geraderücken, wo ich meine, daß es - nachdem ich mich grundsätzlich zu meinem Fehlverhalten bekannt habe - hierauf noch ankommen kann.

Richtig ist, daß ich N schon kannte, als sie mit BK zusammen war. Es ist auch richtig, daß wir uns wiedergetroffen haben, als sie im Begriff war, sich von BK zu trennen. Es war damals so, daß N sich keinesfalls so leicht, wie sie es heute in Erinnerung haben will, von BK gelöst hat. Sie war in einer schwierigen Situation, weil er ihr noch nachstellte oder jedenfalls erheblich Stress machte. Ich denke, daß sie sich auch aus diesem Grunde zu mir hingezogen gefühlt hat, konnte ich doch dafür sorgen, daß BK sie nicht weiter bedrängen würde. Ich war damals solo. So ergab es sich auch, daß wir relativ schnell zusammenzogen und - auch aus meiner Sicht - zusammen waren. Ich habe während dieser Zeit kein nennenswertes eigenes Einkommen generiert. Mir kam es auch - und später vor allen Dingen - darauf an, daß ich von dem Geld, das N verdiente, profitieren konnte.

So habe ich ihr auch Vorschläge dahingehend gemacht, wo sie am besten arbeiten könnte. Dies jeweils mit Blick darauf, daß sie möglichst gutes Geld verdient. Das Geld haben wir stets gemeinsam verlebt, wobei ich meist dann mit ihrem Geld bezahlt habe, wenn wir gemeinsam Anschaffungen gemacht haben oder etwas unternommen haben oder sonstige Ausgaben anstanden. Mir war bewusst, daß ich ihr jedenfalls mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes auf diese Art und Weise vorenthalten habe.

So lief die Beziehung, bis ich im Januar 2019 von Malaysia aus in die O gegangen bin. Ich habe mich dort versteckt gehalten, um aus der Distanz beobachten zu können, wie das "Sugar-Daddy-Verfahren" gegen die seinerzeit angeklagt gewesenen Herren laufen würde. Die dort auftretende Kronzeugin hatte ja nicht nur diese Männer, sondern auch mich bezichtigt, in diesem Komplex schwere Straftaten begangen zu haben. N ist zu mir in die O gekommen. Hierzu habe ich sie keinesfalls gezwungen. Wir waren immer noch so zusammen, wie in der Zeit davor. Große Schwierigkeiten habe ich in der Beziehung nicht wahrgenommen. Sie hat mir jedenfalls seinerzeit nicht offenbart, daß und an welcher Stelle sie besonders unzufrieden gewesen wäre. N sagt die Wahrheit, wenn sie sagt, daß sie mir dort jedes Mal Bargeld mitgebracht hat in dem Umfang, wie sie es in der Zeit ihrer Aufenthalte in Deutschland oder der BT verdient hatte und man es außerhalb von Deutschland transportieren durfte. Mit diesem Geld wurde die Wohnung in der O bezahlt. Wir haben mit dem Geld dort zusammengelebt und ich im Übrigen allein, während N weg war. Auf der Flucht in der O war es mir überhaupt nicht möglich, irgendwelches Geld zu verdienen. Ich habe mir diese Flucht von N und ihrem Geld finanzieren lassen. Wenn ich ausnahmsweise für meine Kosten in Deutschland Geld brauchte, ist auch von N hier in Deutschland Geld für mich gelassen worden, ich werde nichts dazu sagen, wer im Einzelnen für mich Geld entgegengenommen hat. Die Größenordnung der Übergaben, die N geschildert hat, kann von mir aber so bestätigt werden.

2021 bin ich im Januar gemeinsam mit N aus der O zurückgekehrt. Wir lebten in M zusammen. Ich musste für eine alte Strafe wegen Körperverletzung eine Haftstrafe von acht Monaten antreten. Vor diesem Hintergrund hatten wir auch eine Wohnung in F angemietet. Mir wäre es lieb gewesen, wenn N dort gewesen wäre, konnte dort doch niemand in einem Sinne auf sie Einfluss nehmen, wie es mir nicht gefallen hätte. Es war weiter mein Interesse, daß sie meine Kosten und mein Leben weiter finanziert. So hat sie die Miete für die Mer und die Fer Wohnung gezahlt. Das Geld, was dann über ihre weiteren Kosten und Anschaffungen hinaus übrigblieb, hat sie mir zur Verfügung gestellt. Ich werde nicht im Einzelnen sagen, wie dieses Geld zu mir gelangt ist. Größenordnungsmäßig kann das, was N behauptet hat, aus meiner Sicht allerdings auch stimmen.

Die Beziehung zu N war aus meiner Sicht richtig kaputt, als ich im Februar 2022 aus der Haft entlassen wurde. Hintergrund für den Stress, den wir miteinander hatten, war auch, daß ich eine neue - ernsthafte - Beziehung zu meiner jetzigen Verlobten eingegangen war. N war eifersüchtig. Ich konnte und wollte ihr nicht so viel Zeit widmen, wie ich dies am Anfang unseres Zusammenseins noch getan hatte. Im Juni 2022 kam es dann endgültig zu einem Bruch. N ging es im Prinzip nach dem Ende der Beziehung darum, daß sie ihr Auto, welches sie sich von ihrem Geld angeschafft hatte, für sich haben wollte. Die Papiere waren noch bei mir. Das von ihr so bezeichnete "gesparte" Geld war eigentlich nie Gegenstand unserer Streitigkeiten. Ich meine, es war N auch klar, daß wenig zum Sparen übrig war bei dem Lebenswandel, den ich auf ihre Kosten und zum Teil mit ihr gemeinsam geführt habe. Einzelne Aktionen wie beispielsweise die Investition in die Autowerkstatt waren auch gänzlich schiefgelaufen, was N mitbekommen hatte. Dieses Geld ist einfach verspekuliert worden. Ich muss mir allerdings den Schuh anziehen, daß ich von Gewinnen, die dieses Geschäft ggf. erbracht hätte, auch und in großem Umfang mit hätte profitieren wollen. Jetzt ging es also um das Auto oder irgendwelche Restforderungen von N. Ich war total sauer, weil sie sich mit meiner Verlobten offen gestritten hatte und versucht hatte, in diese Beziehung hineinzufunken.

b. So kam es nach der Trennung zu etlichen Streitigkeiten, die verbal, aber auch durch Chats oder ähnliches ausgetragen wurden. Ich habe immer wieder Beschimpfungen und Bedrohungen in diesem Zusammenhang ausgestoßen. Dies allerdings in meinem Zorn und ohne, daß ich über die Herabsetzung von N hiermit hinaus großartig etwas bezweckt hätte. Ich wollte allenfalls, daß sie aufhört, mich weiter anzugehen. Dagegen, daß sie sich wieder mit mir "verträgt" und wir nach dem alten Modell weiter zusammen sein könnten, hätte im Zweifel auch nichts gehabt. In diesem Zusammenhang habe ich auch Beschimpfungen ausgestoßen, wie "Beine brechen" oder lauthals gedroht, sie umzubringen oder umbringen zu lassen. Dies war allerdings alles im Streit. Wir haben diese Beschimpfungen hier gemeinsam gelesen bzw. verlesen.

c. Zum "Showdown" am Ende der Beziehung zu N kam es, als wieder einen Streit darüber geführt wurde, daß N insbesondere ihr Auto wollte und daß sie mit mir generell nichts mehr zu tun haben wollte. Ich verortete den Grund hierfür schwerpunktmäßig unter dem Sichtpunkt "Eifersucht" von N. Sie hat seinerzeit auch offen gedroht, zur Polizei gehen zu wollen. Ich, der ich damals nicht eingesehen hatte, über welchen Zeitraum ich eigentlich schon etwas gemacht hatte, was verboten ist, habe ihr insoweit noch gesagt, das solle sie ruhig tun, sie käme ja ohnehin ohne mich nicht klar. In diesem Zusammenhang ist auch die Abrede getroffen worden, daß sie mir nach der Trennung die Hälfte ihrer Einkünfte quasi als "Abstand" zur Verfügung stellen würde. Daß ich in diesem Zusammenhang einmal eine Summe von 500.000 € aufgerufen habe, war, um zum einen klarzumachen, wie ich subjektiv meinte, Ansprüche geltend machen zu können und um ihr zu zeigen, daß sie so leicht aus der Nummer nicht herauskommen würde. Sie hat diese konkrete Forderung auch nicht ernst genommen. Die Verhandlungen endeten dann in der Abrede betreffend die Hälfte der Einnahmen. Mir war klar, daß ich hierauf keinen Anspruch hatte. Mir war allerdings auch klar, daß spätestens dann, wenn sie den nächsten Freund hat oder sich irgendwo anders gut etabliert hat, diese Abrede auslaufen würde. Ich muss mich aber dazu bekennen, dieses Geld von ihr verlangt und auch z.T. erhalten zu haben.

Ende war mit den Zahlungen, nachdem mir N gesagt hatte, daß sie tatsächlich bei der Polizei gewesen ist. Diese Äußerung tat sie in einem Streit. Nach dem Streit habe ich mein Handy ausgemacht und nie wieder - auch nicht über Dritte -Kontakt zu ihr gehabt. Seit diesem Tag, das muß Mitte Oktober oder November vor meiner Verhaftung im Mai gewesen sein, habe ich auch kein Geld mehr von ihr bekommen.

Sie hatte da meine ich auch längst jemand anderen. Ich dachte, sie macht jetzt einfach weiter wie zuvor, nur nicht mit mir. Daß dann im Mai meine Verhaftung passierte, hat mich total überrascht. Aus meiner Sicht war die Sache mit N doch schon seit mindestens einem halben Jahr vorbei.

Auf den bei der Durchsuchung im Zusammenhang mit meiner Verhaftung sichergestellten niederländischen Führerschein verzichte ich. Ebenso verzichte ich auf die sichergestellten O-ischen Bankkarten, das Einhandmesser und die Lederkutte.

Zu dem Tatvorwurf des unerlaubten Waffenbesitzes hat der Angeklagte sodann unter Ziffer 3 erklärt:

"3. Ich war, als ich in meine Wohnung in der CB-Straße 00 in AF gemeinsam mit meiner Verlobten eingezogen bin, bereits nicht mehr in einer Rockergruppierung. Ich wollte damals und werde auch, sobald ich hierzu in der Lage bin, mit meiner Frau und meinen Kindern ein "normales" Familienleben führen. Kurz vor dem Umzug hatte ich mir allerdings die Pistole 9mm Luger und dazugehörige Munition besorgt, für den Fall, daß noch irgendwelche "Nachwehen" wegen ggf. noch schwelender alter Streitigkeiten mit Leuten aus dem kriminellen Milieu geben könnte. Ich wollte die Waffe nach Einzug in die gemeinsame Wohnung schnellstmöglich verschwinden lassen, konnte sie jedoch nicht kurzfristig entsorgen. Ich hätte sie subjektiv nicht mehr gebraucht, habe sie auch nie eingesetzt. Auf die Rückgabe der aufgefundenen Waffe und die Munition verzichte ich."

Zu dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anklage im Verbundverfahren - 658 Js 71/23 vom 26.06.2023) heißt es in der Erklärung:

"Ich bin am 24.04.2023 in G mit dem Pkw Mercedes XX-XX 000 unter anderem auf der CD-Straße unterwegs gewesen. Meine genaue Fahrtroute ergibt sich aus dem, was ein Observationstrupp festgestellt hat, der die ganze Fahrt beobachtet hat und aus dem, was ich den mich anhaltenden Beamten vor Ort gesagt habe. Die Geburt meiner Kinder stand kurz bevor. Ich meinte, ich müsste das Auto aus der Werkstatt holen, damit ein Auto da wäre, wenn meine Frau wider Erwarten kurzfristig in das Krankenhaus gemusst hätte. Mir war bewusst, daß ich über eine Fahrerlaubnis nicht verfügte. Ich sehe ein, daß ich diese Fahrt nicht selbst hätte machen dürfen. Ich wollte und will schnellstmöglich eine Fahrerlaubnis erwerben. Ich hatte acht Monate vor der Fahrt im April 2023 bei dem CE die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt und über Monate immer wieder nur hinhaltende Antworten bekommen. Ich weiß, daß dies meine Tat nicht rechtfertigt. Vielleicht wird hierdurch nachvollziehbar, in welchen "Nöten" ich mich am Tattag befunden habe. Ich werde nicht mehr Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr bewegen, für die ich keine Fahrerlaubnis besitze und weiß, daß ich insoweit ggf. noch zu warten muss."

Insoweit hat der Angeklagte über seinen Verteidiger sodann klargestellt, dass es - abweichend von der schriftlichen Einlassung - nicht so gewesen sei, dass die Geburt seiner Kinder kurz bevorstand, sondern dass diese bereits geboren gewesen seien. Da seine Lebensgefährtin einen Kaiserschnitt gehabt und noch unter Schmerzen gelitten habe, habe er an diesem Tag das Fahrzeug genutzt, um Babynahrung zu kaufen.

2.

Die Kammer ist auch von der Richtigkeit der Geständnisse des Angeklagten überzeugt. Dabei verkennt sie nicht, dass dieser betreffend den Anklagevorwurf der Zuhälterei zu Lasten der N lediglich pauschal eingeräumt hat, sich gegenüber der Nebenklägerin "wie ein Zuhälter verhalten und sich als solcher auch strafbar gemacht zu haben", ohne hierbei eine eigene detaillierte Schilderung der Ereignisse bzw. seiner Verhaltensweise vorzunehmen, und er zudem revidierend einzelne Angaben der N als "geschönt" bzw. zum Teil als "unrichtig" bestritten, im Weiteren aber keine Angaben zum Tatgeschehen gemacht hat. Dies erschwert die erforderliche Überprüfung des Geständnisses des Angeklagten auf Glaubhaftigkeit, zumal der Angeklagte Nachfragen der Kammer oder sonstiger Verfahrensbeteiligter zu seinen Angaben nicht zugelassen hat, die Kammer aber - gerade im Hinblick auf das lediglich pauschale Einräumen des Tatvorwurfes - in erheblichem Umfang Nachfragen - u.a. zu der Gestaltung der Geldübergabe von der Nebenklägerin an den Angeklagten sowie zu seinem Verhalten gegenüber der Nebenklägerin - gehabt hätte.

Allerdings hat die Nebenklägerin N umfassende Angaben zu dem Geschehen gemacht (dazu noch unten), deren Richtigkeit der Angeklagte jedenfalls dahingehend bestätigt, dass es ihm in der Beziehung mit ihr von Beginn an darauf ankam, dass sie durch die Tätigkeit als Prostituierte möglichst viel Geld verdienen sollte, damit er von ihrem Verdienst würde profitieren können und er ihr bewusst jedenfalls mehr als die Hälfte des von ihr erwirtschafteten Geldes vorenthalten wollte. Dabei hat er eingeräumt, dass ihre Angaben zu Höhe bzw. Umfang der von ihr und an ihn weitergegebenen Gelder zutreffend seien. Zudem werden die Angaben der Zeugin N durch die glaubhaften Angaben der Zeugin BW in Teilen - jedenfalls betreffend die Geldübergaben der Nebenklägerin nach der Trennung von dem Angeklagten - bestätigt.

3.

Die Nebenklägerin N hat in der Hauptverhandlung das Kennenlernen und den Verlauf der Beziehung mit dem Angeklagten von Oktober 2018 bis Oktober 2022 aus ihrer Perspektive geschildert und die Entwicklung des festgestellten Tatgeschehens - soweit sie dazu aus eigener Wahrnehmung etwas beitragen konnte - im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte so wie festgestellt beschrieben, insbesondere sowohl das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als auch die Umstände ihrer Prostitutionsausübung einschließlich des Umfangs der von ihr damit verdienten und an den Angeklagten bzw. auf seine Aufforderung an Dritte überlassenen Einnahmen.

a)

So hat die Nebenklägerin der Kammer geschildert, dass sie den Angeklagten im Alter von ungefähr 18 Jahren über ihren Ex-Freund BK kennengelernt, zunächst aber wieder aus den Augen verloren habe. Bereits zu dieser Zeit habe sie als Prostituierte gearbeitet. Die Beziehung zu BK sei von Streit und Gewalt geprägt gewesen. Auch nach der Trennung sei sie von ihrem Ex-Freund bedrängt worden. Im Jahr 2018 sei sie dann mit dem Angeklagten über die sozialen Medien wieder in Kontakt gekommen und habe sich noch am selben Abend mit ihm verabredet. Zu dieser Zeit habe sie in einer kleinen Wohnung in M gelebt und viel Zeit mit Partys, Alkohol und Drogen verbracht. Sie habe selbstbestimmt gelebt und sei zu dieser Zeit eigentlich glücklich gewesen. An dem Abend habe sie sich mit dem Angeklagten dann zum Feiern getroffen. Nach viel Alkohol- und Drogenkonsum sei es in ihrer Wohnung noch an dem Abend zu einem ersten sexuellen Kontakt gekommen. Sie habe sich von Beginn an zu dem Angeklagten hingezogen gefühlt und auch den nächsten Tag mit ihm verbracht. Dass der Angeklagte der Rockergruppierung CP zugehörig sei, habe sie schon damals gewusst. Bereits zwei Tage nach dem ersten Treffen, habe der Angeklagte ihr dann vorgeschlagen, dass sie zu ihm ziehen solle. Dies habe er zum einem damit begründet, dass sie in einer schlechten Gegend wohne und dies zu gefährlich sei, zum anderen aber auch damit, dass sie zu viel Geld für Partys und Rauschmittel ausgebe und ihr Leben nicht im Griff habe. Gemeinsam mit dem Angeklagten habe sie dann ihre Sachen gepackt und sei zu ihm in seine Wohnung nach M gezogen. Ihre Wohnung habe sie nach kurzer Zeit gekündigt. Beruflich sei sie in dieser Zeit in dem Club BL als Prostituierte tätig gewesen, was der Angeklagte auch gewusst habe.

Einige Tage nach ihrem Umzug zu dem Angeklagten - so die Zeugin weiter - habe er sie aufgefordert, nicht mehr in dem Club BL zu arbeiten. Dies habe er damit begründet, dass er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht habe, wenn "seine Frauen" dort gearbeitet hätten. Sie habe ihre Tätigkeit im Club BL dann auch eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie bereits in den Angeklagten verliebt gewesen und habe sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm vorgestellt. Zunächst hätten sie dann von dem Geld des Angeklagten gelebt, nach ein paar Wochen sei sie jedoch wieder arbeiten gegangen. Es sei ihre Entscheidung gewesen die Tätigkeit als Prostituierte wiederaufzunehmen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er auf ihr Geld nicht angewiesen sei, sie jedoch dabei unterstützen wolle, das Geld zu sparen bzw. er ihr Geld für sie sparen wolle. Auch habe er sich um weitere finanzielle Belange, wie beispielsweise die Zahlung von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen, kümmern wollen. Dem habe sie Glauben geschenkt. Der Angeklagte habe ihr dann zunächst den Vorschlag gemacht im Club BM in BN zu arbeiten, da er gehört habe, dass es dort gut laufe. Eigentlich habe sie lieber im Escort-Bereich arbeiten wolle, dies habe der Angeklagte aber abgelehnt, da er die Sorge gehabt habe, dass sie dann von Bekannten gebucht werden könne. Ihren Verdienst habe sie - wie auch in der Folgezeit bis zur Flucht des Angeklagten in die O Anfang des Jahres 2019 - stets vollständig in eine Schublade in der gemeinsamen Wohnung gelegt. Sobald sich ein Betrag von mehreren 1.000 € angespart hatte, habe der Angeklagte das Geld zu seinen Eltern gebracht bzw. sei das Geld von dessen Bruder abgeholt worden. Dies habe der Angeklagte damit begründet, dass er nicht so viel Bargeld in der Wohnung haben wolle. Das habe sie - die Nebenklägerin - so akzeptiert. Ein Bankkonto habe es nicht gegeben. Für ihren alltäglichen Bedarf (insbesondere die Kosten für Friseur, Kosmetik, Unterhalt für ihr Pferd) habe der Angeklagte ihr die benötigten Beträge bar ausgehändigt. Die Tätigkeit im Club BM sei für sie angenehm gewesen, weil sie abends habe nach Hause fahren können, allerdings sei der Verdienst nicht so gut gewesen. Sie habe aber auch nicht so viel arbeiten wollen, sondern hätte gerne Zeit mit ihrem Hund und ihrem Pferd verbracht. Daher sei sie nur wenige Tage in der Woche in dem Club tätig gewesen. Der Angeklagte habe ihr dann vorgehalten, dass es kein "richtiges Arbeiten" sei und sie als "Hobbyhure" bezeichnet. Er habe daher mit Freunden gesprochen, die ihm berichtet hätten, wo man gutes Geld verdienen könne.

Auf Veranlassung des Angeklagten habe sie dann - so die Zeugin - nach rund einem Monat in den Club BO in BP und noch vor Weihnachten 2018 in den Club BQ in BR gewechselt. Der Club BO sei ihr aus einer früheren Tätigkeit bekannt gewesen und habe ihr eigentlich - auch im Hinblick auf die dort anzubietenden sexuellen Dienstleistungen (Küsse auf den Mund, Oralverkehr ohne Kondom) - nicht zugesagt. Der Angeklagte habe ihr jedoch gesagt, dass sie es in dem Club erneut versuchen solle. Sie sei dieser Aufforderungen des Angeklagten nachgekommen, da sie in ihn verliebt gewesen sei und auf eine harmonische Beziehung gehofft habe. In dem Club habe sie in der Regel zwei Nächte am Stück gearbeitet, habe auch in dem Club übernachtet und sei dann für einige Tage nach Hause gefahren. In dieser Zeit sei es zwischen ihr und dem Angeklagten bereits mehrfach zu Diskussionen über ihre Arbeitszeiten gekommen, bei denen der Angeklagte sie auch u.a. als "Fotze" oder "Hobbyhure" beleidigt habe. Sie sei aufgrund ihrer schlechten Erfahrungen mit Beziehungen sehr leicht einzuschüchtern gewesen. Nach dem Wechsel in den Club BQ habe sie dann regelmäßig mehrere Tage - zunächst fünf Tage, später eine Woche - am Stück gearbeitet und auch im Club übernachtet, bevor sie dann einige Tage - zunächst fünf Tage, später eine Woche - nach Hause gefahren sei. Noch Ende des Jahres 2018 sei es sodann zu einer Situation gekommen, bei der der Angeklagte sie mit einem Gürtel heftig geschlagen habe. Hintergrund sei gewesen, dass ihr von unbekannten Tätern ein Betrag von rund 6.000 € geraubt worden sei und der Angeklagte vermutet habe, dass sie sich die Geschichte ausgedacht habe, um das Geld für sich zu behalten und nicht an den Angeklagten abgegeben zu müssen. Dies sei aber unzutreffend gewesen. Zunächst habe sie dort in der Regel fünf bis sieben Tag am Stück gearbeiteten und dann fünf bis sieben Tag am Stück frei gehabt. Als der Angeklagte dann in der O gewesen sei habe sie dann zwei Wochen am Stück im Club BQ gearbeitet und dann zwei Wochen frei gehabt. Das sei ab Februar oder März 2019 der Fall gewesen. Zu dieser Zeit habe sich der Angeklagte aufgrund seiner Flucht im Zusammenhang mit dem "Sugardaddy-Verfahren" bereits in der O aufgehalten, wo sie ihn ab Februar oder März 2019 regelmäßig besucht habe. Bei jedem Flug habe sie 10.000 € in bar mitgenommen und an den Angeklagten übergeben. Diesen Betrag habe sie ohne Anmeldung beim Zoll bei ihrer Einreise in die O mitnehmen dürfen. Ihren restlichen Verdienst habe sie auf Anweisung des Angeklagten an Dritte, u.a. den Bruder des Angeklagten, in Deutschland überlassen. Zu Beginn der Corona-Pandemie habe sie erneut kurz im BO gearbeitet, da der Club BQ pandemiebedingt bereits geschlossen hatte. Als auch dieser Club geschlossen wurde, habe sie während des Lockdowns im Jahr 2020 für einige Wochen bei dem Angeklagten in der O gelebt. Während dieser Zeit hätten sie und der Angeklagte vollständig von dem angesparten Geld gelebt, u.a. habe sie dort die Miete für die Wohnung und die Kosten für den Lebensunterhalt, sowie Partys und Drogenkonsum sowie Schönheits-OPs - sowohl für sich, aber auch für den Angeklagten - bezahlt. 5.000 € seien zudem auf ein O-isches Konto gebucht worden, da dieser Betrag für den Erhalt eines Aufenthaltstitels erforderlich gewesen sei. Die Kosten für ihre Schönheitsbehandlungen hätten sich auf 2.500 € für eine kosmetische Zahnbehandlung und 400 € für Botox-Anwendungen belaufen.

An die Beziehung zu dem Angeklagten habe sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin geglaubt, auch wenn es in der O zu mindestens zwei heftigeren körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen sei. Einmal habe es eine Auseinandersetzung gegeben, weil der Angeklagte während des Corona-Lockdowns darauf gedrängt habe, dass sie Corona-Soforthilfe beantrage. Dies habe er damit begründet, dass sie das Geld dringend - auch für die gemeinsame Zukunft - benötigen würden und es sich um "geschenktes Geld" handele. Sie habe jedoch gewusst, dass sie einen entsprechenden Anspruch nicht habe und sich deswegen geweigert. Um sie dennoch zu der Antragstellung zu bewegen, habe der Angeklagte ihr gedroht, sie im Wald in der O auszusetzen und sie auch einmal heftig geschlagen, sodass sie in der Folge seiner Aufforderung auch nachgekommen sein. Ein anderes Mal habe er sie im Treppenhaus ihrer ersten Wohnung in der O geschlagen, wobei sie sich an den Anlass des Streits nicht mehr erinnern könne. Ansonsten sei der Angeklagte nicht gewalttätig gewesen. Zwar habe er sie häufig geohrfeigt, wenn sie nicht getan hätte, was er wollte. Dies sei für sie aber "normal" gewesen. Sie habe dies nicht als schlimm empfunden und dies auch nicht zum Anlass genommen, an der Beziehung zu dem Angeklagten zu zweifeln.

Ab Juli 2020 habe sie dann in der BT im Club BU gearbeitet. Eigentlich habe sie aufgrund der Corona-Pandemie noch nicht wieder arbeiten wollen, habe jedoch dem Drängen des Angeklagten und seinen Hinweisen, dass sie dringend Geld benötigten, nachgegeben. Den Rhythmus von zwei Wochen Arbeit in der BT und anschließendem zweiwöchigen Aufenthalt in der O habe sie bis zur Rückkehr nach Deutschland zu der Zeit des Jahreswechsels 2020/2021 beibehalten.

In Deutschland seien sie dann wieder gemeinsam in die Wohnung in die L-Straße in M gezogen. Aufgrund des erneuten Lockdowns habe sie ihrer Tätigkeit zunächst nicht nachgehen können. Der Angeklagte habe jedoch weiterhin erklärt, dass sie dringend Geld benötigten. In diesem Zusammenhang habe er ihr auch in Aussicht gestellt, dass sie sich mit einem Kosmetikstudio oder einem Café selbstständig machen könne und er hierfür Geld für sie spare. Er habe daher gefordert, dass sie ihre sexuellen Dienstleistungen privat in einer angemieteten Wohnung in der BT anbietet, was sie aus Angst vor Sanktionen aufgrund des Verstoßes gegen die Corona-Beschränkungen abgelehnt habe. Zum Schein sei sie der Aufforderung des Angeklagten nachgegangen, habe aber kaum Kundenaufträge angenommen. Ab März oder April 2021, jedenfalls nach dem Corona-Lockdown, habe sie dann - zu den Konditionen wie zuvor - regulär wieder in dem Club BU in der BT gearbeitet. Der Angeklagte habe dann im August 2021 eine Haftstrafe antreten müssen. Dies sei ihm zuvor bekannt gewesen und er habe deswegen eine Wohnung in F angemietet. Hintergrund sei gewesen, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie - die Nebenklägerin - alleine in M wohnt, sie habe vielmehr in der Nähe seiner Familie wohnen sollen. Einen Umzug nach F habe sie aber abgelehnt, weswegen es auch immer wieder zu Diskussionen gekommen sei. Sie habe auf keinen Fall aus der Stadt in diesen kleinen Ort ziehen wollen. Vor diesem Hintergrund habe auch ihre Beziehung zu dem Angeklagten angefangen zu bröckeln. Sie habe sich dem Willen des Angeklagten aber dann gebeugt, weil sie keine andere Möglichkeit gesehen habe. Sie habe kein Auto und kein Geld gehabt und auch die Wohnung in M habe ihr nicht mehr zur Verfügung gestanden. Der Angeklagte habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie sonst auf der Straße leben müsse. Ab diesem Zeitpunkt habe sie sich Gedanken darübergemacht, sich von dem Angeklagten zu trennen. Zu diesem Zweck habe sie auch begonnen, heimlich Geld zurückzulegen, wobei sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe und nur kleine Beträge zurückgehalten habe. So habe sie vielleicht 3.000 € bis 4.000 € angespart. Während der Haftzeit habe sie einen Großteil ihres Verdienstes - zwischen 8.000 und 10.000 € monatlich - zunächst noch an die Familie des Angeklagten und später an einen Freund von ihm abgegeben. Hierbei habe der Angeklagte gefordert, dass nach seiner Haftentlassung ein Betrag von mindestens 60.000 € vorliegen müsse. Während der Inhaftierung des Angeklagten habe sie gemerkt, dass es ihr ohne ihn besser ging. Nach seiner Haftentlassung habe sich aus ihrer Sicht die Beziehung dann noch weiter verschlechtert. Ungefähr im Mai 2022 habe sie Haare einer Frau in dem gemeinsamen Bett gefunden, nachdem ihr bereits zuvor verschiedene Gegenstände anderer Frauen in der Wohnung aufgefallen seien. Sie habe sich dann endgültig zur Trennung entschlossen. Sie habe dann die gemeinsame Wohnung in F verlassen und sei nach M geflüchtet. Zu dieser Zeit habe sie auch realisiert, dass der Angeklagte das überlassene Geld nicht für sie gespart habe. Der Angeklagte habe nach der Trennung begonnen sie zu beschimpfen und gedroht, sie umzubringen, ihren Freunden etwas anzutun oder ihre Nichte entführen zu lassen, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe dem Angeklagten angeboten, einen Betrag von 50.000 € zu zahlen, damit er sie in Ruhe lasse. Das Geld hätte ein Kunde von ihr gezahlt. Der Angeklagte habe dann aber 500.000 € gefordert, 100.000 € für jedes Jahr, "in dem sie seinen Kopf gefickt habe". Da sie diesen Betrag nicht habe aufbringen können, hätten sie sich schließlich darauf geeinigt, dass sie künftig die Hälfte ihres Verdienstes an ihn abgebe. Sie habe dann mindestens diesen Betrag, manchmal auch mehr, abgegeben. Der Angeklagte habe das Geld dann bei ihr abgeholt bzw. Dritte geschickt um das Geld bei ihr abzuholen. In dieser Zeit habe sie in einem Zimmer im BV-Straße 00 in M gewohnt. Das Verhältnis zu dem Angeklagten habe sich in dieser Zeit auch gebessert und es sei ein oder zweimal zu Sex zwischen ihnen gekommen, wenn er Geld bei ihr angeholt habe. Im September oder Oktober 2022 habe sie dann einen Rückforderungsbescheid betreffend die gewährte Corona-Soforthilfe bekommen und habe sich gedacht, dass sie auch insoweit jeder die Hälfte zahlen könnten, wenn sie schon die Hälfte ihres Verdienstes an den Angeklagten abgeben müsse. Es sei dann erneut zu einem Streit gekommen, und sie habe sich zu der Strafanzeige bei der Polizei entschieden. Gelder habe sie von dem Angeklagten bis heute nicht zurückerhalten, auch sei sie an keinem Unternehmen beteiligt worden oder habe sonst geldwerte Vorteile erlangt.

b)

Die Kammer ist auch von der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugt.

Zunächst war die Zeugin nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von ihr in der Hauptverhandlung gewonnen hat, ersichtlich darum bemüht, das Geschehen möglichst objektiv, so wie sie es in Erinnerung hatte, wiederzugeben. Bewertungen im Zusammenhang mit den Schilderungen des Verhaltens des Angeklagten hat sich die Zeugin enthalten, auch hat sie bei einzelnen Begebenheiten - etwa das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit einem Überfall auf sie selbst - betont, dass sie sich die Hintergründe der Geschehnisse erst im Nachhinein so erklärt hat. Auch war sich die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer der Ernsthaftigkeit und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage ersichtlich bewusst. So hat sie auch Erinnerungslücken, die insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung einzelner Geschehnisse, vorhanden waren, unumwunden eingeräumt. Auffälligkeiten in ihrer Person, welche ihre Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, haben sich weder im Rahmen der Beweisaufnahme ergeben, noch waren diese sonst ersichtlich. Soweit die Zeugin im Rahmen der Vernehmung freimütig eingeräumt hat, zur damaligen Zeit - auch mit dem Angeklagten - gelegentlich Kokain konsumiert zu haben, kann dies Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben nicht begründen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser Konsum sich persönlichkeitsverändernd ausgewirkt bzw. ihre Wahrnehmungen der Geschehensabläufe beeinträchtigt hat. Die Nebenklägerin hat über die gesamte Vernehmung vor der Kammer hin äußerlich ruhig und überlegt und ohne jeden unberechtigten Belastungseifer ausgesagt. Der Ablauf des Tatgeschehens und deren Entwicklung waren ihr dabei noch detailreich präsent und wurde von ihr sowohl im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, als auch bei ihrer Aussage vor der Kammer ohne relevante Abweichungen geschildert.

Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht insbesondere, dass die Nebenklägerin über den Verlauf der Beziehung zu dem Angeklagten berichtet und dabei nachvollziehbar sowohl ihr eigenes Gefühlsleben als auch die daraus resultierenden Verhaltensweisen geschildert hat, ohne dies dabei indessen durch eine entsprechende Bewertung ausdrücklich zu verknüpfen. So hat sie für die Kammer u.a. nachvollziehbar eingeräumt, dass sie zu Beginn der Beziehung aufgrund vorangegangener gewalttätiger Beziehungserfahrungen emotional labil gewesen sei und dass sie sich sehr schnell in den Angeklagten verliebt habe, da er ihr Selbstsicherheit gegeben habe. Sie habe sich eine feste Beziehung gewünscht und deshalb auch lange an der Verbindung zu dem Angeklagten festgehalten, zumal aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte das Führen einer Liebensbeziehung besondere Schwierigkeiten mit sich bringe, wozu sie u.a. bemerkte "Wer heiratet schon eine wie mich". Zu den Vorhalten des Angeklagten, dass sie ihr Leben nicht im Griff habe und zu viel Geld für Partys und Alkohol ausgebe, hat sie berichtet, dass sie dem damals angesichts ihrer Ausgaben Glauben geschenkt habe, auch wenn sie heute der Auffassung sei, sie hätte ihren damaligen Lebenswandel wahrscheinlich auch ohne den Angeklagten nach einer gewissen Zeit abgelegt. Damals habe sie sich indessen dem Vorhalt des Angeklagten, dass sie in finanziellen Belangen Unterstützung bräuchte, um ihr Geld auch zu sparen, angeschlossen. Hierbei habe sie auch die Hoffnung gehabt, eine gemeinsame Zukunft mit dem Angeklagten aufbauen und mit den ersparten finanziellen Mitteln künftig ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgeben zu können. Bei diesen Angaben war die Nebenklägerin ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerungen möglichst objektiv wiederzugeben. Eine - naheliegende - Bewertung dahingehend, dass der Angeklagte ihre Labilität und Unsicherheit für seine Zwecke ausgenutzt hat, hat sie weder ausdrücklich vorgenommen, noch hatte die Kammer den Eindruck, dass sie zu einem solchen Schluss Veranlassung geben wollte. Insoweit war die Zeugin nach dem Eindruck der Kammer nach wie vor dabei, die Geschehnisse - insbesondere das Verhalten des Angeklagten einerseits, als auch ihre eigenes andererseits - einzuordnen. So sagte sie im Rahmen ihrer Vernehmung z.B. mehrfach, sie wisse eigentlich nicht, warum sie die Beziehung auch über den Aufenthalt in der O und die Haft des Angeklagten so lange fortgesetzt habe.

Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht auch, dass diese sich eben durchaus auch selbstkritisch mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hat. So hat sie auch eingeräumt, dass sie im Nachhinein nicht ganz nachvollziehen kann, warum sie so schnell in die Wohnung des Angeklagten gezogen sei. Auch hätte ihr - so die Zeugin - auffallen können, dass ihr Geld eben nicht gespart worden sei, wenn sie die Angaben des Angeklagten zu der Verwendung kritisch hinterfragt hätte, was sie jedoch deshalb unterlassen habe, weil sie - jedenfalls bis zu der Inhaftierung des Angeklagten - an eine gemeinsame Zukunft geglaubt habe. Dies fügt sich in die Schilderungen der Zeugin zu dem Verlauf der Beziehung und auch deren Ende durchweg nachvollziehbar und lebensnah ein.

Die Schilderungen der Tathandlung durch die Nebenklägerin umfassen dabei auch Umstände, die - wie es der Angeklagte nach einem Hinweis der Kammer zu dem vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner schriftlichen Erklärung schließlich auch eingeräumt hat - nur den Schluss zu lassen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin schon von Beginn der Beziehung an zur Bestreitung seines Lebensstils als Einnahmequelle nutzten wollte. Auch insoweit hat die Nebenklägerin diese Umstände objektiv geschildert, ohne eine entsprechende Wertung vorzunehmen, was aber bei falschen Angaben naheliegend und zu erwarten gewesen wäre. So hat sie beispielsweise über den Umzug aus ihrer Wohnung in die kleine Einzimmerwohnung des Angeklagten schon nach ein oder zwei Tagen nach dem erneuten Wiedersehen berichtet, ohne eine - ebenfalls naheliegende - dahinterstehende Absicht des Angeklagten zu schildern. Auch betreffend das zeitnahe Drängen des Angeklagten, ihre Tätigkeit in dem Club BL zu kündigen, hat sie erst auf Nachfrage berichtet, dass sie im Nachhinein denke, ihm habe der Club nicht gepasst, weil dieser die Frauen zu selbstbestimmtem Arbeiten ermuntern würden. Auch betreffend die schnellen Bemühungen des Angeklagten, sie in weiter entfernt liegenden Clubs arbeiten zu lassen, die eine tägliche Heimfahrt nicht mehr zuließen, hat die Nebenklägerin zu keiner Zeit behauptet, sie sei durch den Angeklagten gezwungen worden. Im Gegenteil hat sie immer wieder betont, dass sie freiwillig als Prostituierte gearbeitet habe. Sie habe ihre Berufstätigkeit nie vollständig einstellen wollen, vielmehr habe sie in der Beziehung eigenes Geld verdienen wollen. Soweit es - gerade zu Beginn der Beziehung - im Hinblick auf die Arbeitszeiten und die Arbeitsorte zu Diskussionen mit dem Angeklagten gekommen sei, habe sie das Verhalten des Angeklagten nicht als Zwang zur Prostitutionsausübung verstanden. Der Angeklagte habe die Wechsel der Clubs mit ihr besprochen, so z.B. auch als sie zu Beginn der Beziehung ihre Tätigkeit im Club BL kündigen sollte und als wenig später eine erneute Tätigkeit als Prostituierte in Rede gestanden habe. Insoweit habe sie auch immer wieder versucht, ihre Vorstellungen durchzusetzen, so etwa dahingehend, dass sie nur wenige Tage in der Woche arbeiten und nicht in den Clubs schlafen wolle. Hierzu hat sie auch berichtet, dass sie sich an die Vorgaben des Angeklagten teilweise heimlich nicht gehalten und so ihren Umgang mit den Verhaltensweisen des Angeklagten gefunden habe. So habe sie beispielsweise im Club BM in BN gelegentlich mittags ihre Tätigkeit eingestellt und bei der Prostitution in der "privaten" Wohnung in der BT keine Kunden angenommen. Indessen habe sie im Rahmen dieser Auseinandersetzungen stets von selbst eingelenkt. Warum sie den Forderungen des Angeklagten letztlich nachgegeben habe, hat die Nebenklägerin erst auf Nachfragen damit erklärt, dass sie die Auseinandersetzungen wegen ihrer Bedenken zwar geführt habe, sich aber nicht durchsetzen konnte, weil sie stets befürchtet habe, die Liebesbeziehung zu dem Angeklagten zu gefährden. Auch sei es ihr unangenehm gewesen, wenn der Angeklagte im Zuge der Diskussionen laut wurde. In ihrer vorherigen Beziehung habe lautstarkes Verhalten ihres Partners häufig auch in Gewalttätigkeiten geendet. Aus diesem Grund sei es für ein Einlenken ihrerseits meist ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte kurz und aggressiv ihren Namen "N" ausgesprochen habe. Damit hat die Nebenklägerin der Kammer einen klaren Eindruck von den Machtverhältnissen in der Beziehung vermittelt, ohne indessen eine entsprechende eigene Wertung vorzunehmen oder den Angeklagten übergebührend zu belasten, was ebenfalls gerade bei falschen Angaben nahegelegen hätte.

Im Gegenteil ließen die Angaben der Nebenklägerin gerade keine übermäßige Belastungstendenz erkennen. So hat sie zu keiner Zeit ihre Tätigkeit als Prostituierte und das regelmäßige Überlassen ihrer Einnahmen an den Angeklagten damit begründet, dass er regelmäßig unmittelbaren körperlichen Zwang in Form von Gewalttätigkeiten ausgeübt habe, sondern vielmehr erklärt, dass es zu solchen nur ganz vereinzelt und bei besonderen Anlässen gekommen sei. Über die schon erwähnten regelmäßigen Ohrfeigen hat sie erst auf Vorhalt berichtet und diese als "nicht der Rede wert" bezeichnet. "Geprügelt" habe der Angeklagte sie vielmehr - so die Zeugin glaubhaft - nur drei Mal. Insoweit konnte die Zeugin auch noch Angaben zu den konkreten Anlässen machen, nämlich einmal, als ihr Ende des Jahres 2018 von unbekannten Tätern ihre Einnahmen von 6.000 € geraubt worden seien, und der Angeklagte vermutet habe, dass sie ihm Geld vorenthalten wolle, weswegen er sie mit einem Gürtel heftig auf den Rücken geschlagen habe, und zwei Mal während der Aufenthalte in der O. Im Zusammenhang mit der Überlassung ihres Verdienstes an den Angeklagten hat die Nebenklägerin auch freimütig eingeräumt, dass ihr von dem Angeklagte auf ihre Nachfrage hin auch immer Geld überlassen worden sei, so dass ihr für ihre privaten Belange immer Geld zur Verfügung gestanden habe. Die fehlende Belastungstendenz wird schließlich auch deutlich betreffend den Vorfall nach der Trennung, als der Angeklagte von ihr die Zahlung von 500.000 € verlangt habe. Zu dem Verhalten des Angeklagten nach der Trennung hat die Zeugin von dessen Bedrohungen berichtet, indessen aber auch, dass sie zunächst selbst die Zahlung von 50.000 € angeboten habe, weil einer ihrer Kunden verliebt gewesen sei und ihr diesen Betrag habe zur Verfügung stellen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte 500.000 € verlangt, worüber aber nicht mehr weiter gesprochen worden sei, weil klar gewesen sei, dass sie diesen Betrag nicht habe. Diese schlichte Darstellung des Vorgangs spricht für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin, da bei einer - hier allein in Betracht kommenden bewussten - Falschaussage nicht zu erwarten wäre, dass die Zeugin den Vorfall dahingehend schildert, dass sie die Aufforderung zur Zahlung von 500.000 € aufgrund des hohen Betrages eigentlich nicht wirklich ernst genommen hat, und sich dann im Nachgang auf die Zahlung der Hälfte ihres Einkommens geeinigt hat. Darin fügt sich nahtlos ein, dass die Zeugin betreffend ihre Beziehung zu dem Angeklagten bekundet hat, dass es auch gute Zeiten gegeben habe, dieser oft auch sehr nett zu ihr gewesen sei und ihr Sicherheit gegeben habe, ebenso, dass sie unumwunden eingeräumt hat, mit dem Angeklagten auch nach der Trennung noch gelegentlich Sex gehabt zu haben, wenn er das Geld abgeholt habe, weil sie zu der Zeit noch niemanden kennengelernt habe, er dann ganz nett gewesen sei, so dass das einfach passiert und auch "ok" gewesen sei. Auch dies ist angesichts des Umstandes, dass sich die Zeugin zu diesem Zeitpunkt aus der Beziehung gelöst hatte und jedenfalls die Hälfte ihrer Einnahmen behalten und insoweit - wie sie selbst geschildert hat - auch eine gewisse Unabhängigkeit gewonnen hatte, nachvollziehbar.

Im Übrigen waren die Angaben der Nebenklägerin auch zu weiteren Umständen, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu dem Angeklagten und der Prostitutionsausübung gestanden haben, nicht von einem Belastungseifer geprägt. So hat die Kammer die Nebenklägerin auch dazu befragt, ob ihr etwas zu einer Beteiligung des Angeklagten an der Tat zum Nachteil von P bekannt ist. Auch insoweit war die Zeugin ersichtlich darum bemüht, ihre Erinnerung daran, was der Angeklagte ihr zu der "Sugardaddy-Sache" berichtet hat, zutreffend wiederzugeben, ohne den Angeklagten unzutreffend zu belasten. Insbesondere hat die Zeugin dabei betont, dass sie sich an die einzelnen Angaben, die der Angeklagte in verschiedenen Gesprächen gemacht habe, nicht mehr ganz genau erinnern könne und damals auch nicht nachgefragt habe, weil sie von der "Sache" möglichst wenig wissen wollte.

Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung geltend macht, dass einige Schilderungen der Nebenklägerin aus seiner Sicht geschönt seien bzw. zum Teil nicht richtig, vermag dies an dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts zu ändern. Insoweit mag es sogar zutreffend sein, dass der Angeklagte die Geschehnisse vereinzelt anders in Erinnerung haben mag, was indessen gerade bei Schilderung des Verlaufs von Beziehungen und den darin gezeigten gegenseitigen Verhaltensweisen zu erwarten ist. Dass der Angeklagten zumindest auch eine Beziehung mit der Zeugin führen wollte, schließt die Kammer nicht aus. An der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Nebenklägerin, die Grundlage der Feststellungen des Tatbestandes der Zuhälterei geworden sind, ändert dies indes nichts. Dies gilt umso mehr, als es dem Angeklagten unschwer möglich gewesen wäre, etwaige tatbestandsrelevante Einwände gegen die Darstellung zu konkretisieren, was er aber gerade nicht getan hat. Seine konkreten Einwände - so z.B. betreffend die Umstände der Trennung der Zeugin von BK oder die Hintergründe der Strafanzeige der Zeugin - betreffen jedenfalls die tatbestandsrelevanten Umstände - wie er selbst auch einräumt - nicht.

Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin spricht schließlich auch, dass ihre Angaben in der Hauptverhandlung sich mit den Angaben decken, die sie schon im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen gemacht hat, und die sich aus den audiovisuellen Vernehmungen vom 08.11.2022 und 06.03.2023 ergeben und zudem glaubhaft auch von den Zeugen KHK´in CC und KHK CF in der Hauptverhandlung geschildert wurden. Zudem konnte sich die Zeugin N sowohl bei ihren polizeilichen Vernehmungen an viele Details der Geschehnisse erinnern, wie etwa die Hintergründe, warum der Angeklagte sie drei Mal im Verlauf der Beziehung heftig geschlagen hatte, oder was der Angeklagte ihr zu der Verwendung ihres Geldes berichtet hatte. Dabei war die Zeugin sowohl im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen als auch in der Hauptverhandlung in der Lage, den Verlauf der Beziehung und die verschiedenen Ereignisse nicht nur chronologisch zu schildern, sondern auch zwischen den Ereignissen zu springen, diese einzuordnen und Details zu ergänzen, und sodann, ohne sich zu widersprechen oder die Zusammenhänge zu verändern, in ihren Berichten fortzufahren. Soweit in ihren Angaben vereinzelt Widersprüche auftraten, wie etwa dazu, wann sie in welchen Clubs gearbeitet hat, sind diese unschwer mit dem Zeitablauf sowie damit zu erklären, dass es sich um regelmäßig wiederkehrende Ereignisse handelt, denen teilweise auch keine besondere Bedeutung beigemessen wird. So ist es angesichts der Haltung der Zeugin zu den "Backpfeifen" auch naheliegend, dass sie sich - wie sie selbst eingeräumt hat - nicht mehr konkret erinnern kann, wie häufig genau und bei welchen Gelegenheiten es dazu gekommen ist.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin spricht zudem, dass auch die Zeugin BW, die Freundin und ehemalige Zimmernachbarin der Nebenklägerin in der Wohnung BV-Straße 00 in M, in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt hat, von der Nebenklägerin erfahren zu haben, dass diese als Prostituierte tätig gewesen sei und ihr Freund von ihr Geldbeträge in Höhe der Hälfte ihres Verdienstes erhalte. Insoweit habe sie auch mitbekommen, dass die Nebenklägerin hohe Geldbeträge in Umschläge gesteckt und mit diesen die Wohnung verlassen habe. Dem seien Telefonate vorausgegangen, deren Inhalt sie - die Zeugin BW - jedoch nicht mitbekommen habe. N habe dann immer sehr gestresst gewirkt. Später habe sie auch mitbekommen, dass N zur Polizei gegangen sei, weil sie kein Geld mehr habe abgeben wollen. Die Angaben der Nebenklägerin zu der Forderung einer Abstandszahlung fügen sich im Übrigen auch in die Aussage des Zeugen CG ein. Dieser hat als Polizeibeamter die Zeugin CH, die sich vor der Kammer auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat, vernommen und darüber in der Hauptverhandlung berichtet. Die Zeugin CH habe - so der Zeuge - im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, in der Vergangenheit ebenfalls kurzzeitig mit dem Angeklagten liiert gewesen zu sein und für ihn als Prostituierte, u.a. in dem Club BQ in BR, gearbeitet zu haben. Als der Angeklagte in die O geflohen sei, habe sie eine "Abstandszahlung" von 20.000 € an ihn zahlen müssen.

Dass der Zeuge CI, der nach den Angaben der Nebenklägerin einer derjenige war, der Geld für den Angeklagten bei ihr abgeholt, hat, dies bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat, kann eine abweichende Bewertung nicht rechtfertigen. Zum einen hat der Angeklagte mit seiner der Vernehmung des Zeugen nachfolgenden Erklärung die Angaben der Zeugin als im Wesentlichen zutreffend bestätigt. Zudem hegt die Kammer erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Dieser hat in der Hauptverhandlung bekundet, auf Anweisung des Angeklagten lediglich einmal eine Sporttasche bei der Nebenklägerin abgeholt zu haben, wobei er zu dem Inhalt der Tasche keine Angaben machen konnte. Zu einer Geldübergabe oder der Übergabe eines Umschlages sei es aber nicht gekommen. Der Zeuge war indessen in der Hauptverhandlung ganz ersichtlich darum bemüht, den Angeklagten in einem guten Licht stehen zu lassen. So gab er zum einen an, die Nebenklägerin lediglich einmal im Rahmen der Übergabe gesehen zu haben, und weder sie noch Details über die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten zu kennen, wertete ihre Anzeige bei der Polizei jedoch als "übertriebene Eifersucht", die für jedermann ersichtlich sei und völlig grundlos erfolgte. Im Übrigen hat der Zeuge CI selbst keine Angaben zu dem Inhalt der übergebenen Sporttasche machen können.

c)

Die Feststellungen der Kammer zu dem Umfang der Tätigkeit der Nebenklägerin als Prostituierte und dem damit erzielten Verdienst beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin, ebenso die Feststellungen zu der Höhe der Beträge, die sie jeweils an den Angeklagten abgegeben hat.

Die Nebenklägerin hat so, wie festgestellt, glaubhaft über den Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte berichtet und dabei auch konkrete Angaben dazu gemacht, wie viele Tage sie in einer Woche oder wie viele Wochen im Monat sie jeweils gearbeitet hat und wieviel sie dabei jeweils verdient hat. Auch insoweit war die Zeugin ersichtlich darum bemüht, trotz des Zeitablaufes zutreffende Angaben zu machen, die nur aus ihrer Erinnerung möglich waren. Zwar habe sie - so die Zeugin - vereinzelt, insbesondere auch auf Geheiß des Angeklagten während der Zeit, als dieser seine Haftstrafe verbüßt habe, über ihre Einnahmen auch Buch geführt, diese Unterlagen habe sie indessen bei ihrem Auszug aus der Wohnung im Zuge der Trennung zurückgelassen und über deren Verblieb sei ihr nichts bekannt. Die Kammer hat auch insoweit keinen Zweifel an Richtigkeit der Angaben der Zeugin. Diese hat auf die Nachfragen der Kammer zu dem Umfang der Arbeit in den einzelnen Clubs und die dabei erzielten Einnahmen ihre diesbezüglichen Angaben stets - u.a. auch durch die Erläuterung der Arbeitsbedingungen in den Clubs - nachvollziehbar darlegen können und dabei mehrfach glaubhaft betont, dass es sich bei ihren Angaben zu ihren Einkünften um Mindestbeträge handele, welche die Kammer auch so festgestellt hat. Dafür spricht, dass die Nebenklägerin sich mit diesen Angaben im Hinblick auf steuerrechtliche Belange selbst der Strafverfolgung aussetzt, was ihr - wie sie selbst eingeräumt hat - auch bewusst war. Und dies erklärt auch - was die Zeugin auch angeführt hat - warum sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst noch keine Angaben zu der Höhe ihres Verdienstes gemacht hatte. Im Übrigen stellt auch der Angeklagte die Angaben der Nebenklägerin zu der Höhe der überlassenen Einnahmen nicht in Abrede, sondern räumte vielmehr gerade ein, Gelder in dieser Größenordnung von der Nebenklägerin verlangt und auch überlassen bekommen zu haben.

Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Zeugin - abgesehen von dem Geld, das sie nach ihren eigenen Angaben von ihren Einnahmen für ihren Lebensunterhalt verwendet hat - bis heute kein Geld von dem Angeklagten zurückbekommen hat. Insoweit hat die Zeugin zunächst unumwunden und glaubhaft berichtet, welche Ausgaben sie selbst von ihren Einnahmen bestritten hat, wofür ihr von dem Angeklagten auch jederzeit Geld zur Verfügung gestellt worden sei. So bekundete die Zeugin, dass sich ihre wesentlichen monatlichen Ausgaben auf die Kosten für Friseur und Kosmetikanwendungen sowie den Unterhalt ihres Pferdes begrenzt hätten. Weitere monatliche Kosten habe sie kaum gehabt. Für den Friseur habe sie rund 1.000 € alle drei Monate ausgegeben; für Kosmetik und Fingernägel rund 200 € im Monat. Weiter habe sie für den Unterhalt ihres Pferdes zunächst zwischen 370 € und 400 € monatlich, ab Januar oder Februar 2019 nur noch weniger als 200 € monatlich bezahlt, nachdem sie ihr Pferd im Stall einer Bekannten untergestellt hatte. Im Januar oder Februar 2021 habe sie ihr Pferd dann an eine Bekannte verschenkt und ab diesem Zeitpunkt keine Unterhaltskosten mehr gehabt. Weiter räumte die Zeugin auch ein, während ihres Aufenthalts in der O von ihrem Geld neben den Lebenshaltungskosten für sich und den Angeklagten rund 400 € für Schönheitsbehandlungen mit Botox und rund 2.500 € für eine kosmetische Zahnbehandlung ausgegeben zu haben. Schließlich habe sie nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und nach der Inhaftierung des Angeklagten mit dem Einverständnis des Angeklagten einen Betrag von 26.000 € für den Kauf ihres Autos bezahlt. Weitere größere Anschaffungen verneinte die Zeugin glaubhaft.

Für die Richtigkeit der Angaben zu der Überlassung des Bargeldes spricht auch, dass der Angeklagte der Zeugin - wie sie glaubhaft berichtet hat - immer wieder versprochen hat, ihr Geld zu sparen, ohne dass er ihr bis heute irgendwelche Geldbeträge zurückgezahlt oder Wertgegenstände ausgehändigt hat, die er mit den Einnahmen der Zeugin angeschafft hat. Vielmehr ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte das Geld der Zeugin sämtlich für eigene Zwecke verwenden wollte und verwendet hat. Dies wird auch durch das Ergebnis der Finanzermittlungen bestätigt. So haben die Zeugen CJ und CK, die als Polizeibeamte mit den Finanzermittlungen beschäftigt waren, in der Hauptverhandlung über die Erkenntnisse berichtet, die sie im Rahmen der Ermittlungen zu den verschiedenen Unternehmen, in die der Angeklagte mutmaßlich Geld der Nebenklägerin investiert haben will, gewonnen haben. So hat die Zeugin glaubhaft berichtet, der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass er ihre Einnahme für die gemeinsame Zukunft mit Hochzeit und Kindern sparen und dazu auch in Unternehmen investieren werde. Insoweit habe sie - so die Zeugin - jedenfalls von der Autowerkstatt "CL", dem Barber Shop, der Shisha Bar "CM", und dem CN Club gewusst. Indessen konnte - so die Finanzermittler - nicht festgestellt werden, dass betreffend irgendeines der Unternehmen - sämtlich ansässig in F - geldwerte Rechte oder Anteile der Nebenklägerin bestünden. Im Gegenteil ist auch der Angeklagte bei keinem der Unternehmen als Geschäftsführer oder Inhaber aufgeführt, vielmehr sind dies der Bruder oder der Vater des Angeklagten. Zwar mag es naheliegen, dass der Angeklagten tatsächlich Geld - zumindest aus den erheblich hohen Einnahmen der Nebenklägerin - in die Unternehmen investiert hat und diese Geschäftstätigkeiten mittels des Bruders und des Vaters verschleiern wollte. An dem Umstand, dass der Nebenklägerin daraus keine geldwerten Vorteile erwachsen, ändern dies nichts. Darin fügt sich ein, dass auch der Angeklagte solche geldwerten Vorteile nicht behauptet, sondern einräumt, von dem Geld der Nebenklägerin gelebt zu haben, und ihr auch bis heute nichts von ihren Einnahmen zurückgezahlt hat.

d)

Dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, von dem Verdienst der Nebenklägerin als Prostituierte zu profitieren und er ihr in Kenntnis ihres Verdienstes dabei mindestens die Hälfte - nach den getroffenen Feststellungen einen Betrag weit über die Hälfte - vorenthalten hat, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Auch die glaubhaften Schilderungen der Nebenklägerin lassen nur den Schluss zu, dass er die Beziehung zu der Nebenklägerin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. teilweise auch durch Einschüchterung und Drohung dazu nutzte, in ausbeuterischer Weise große Teile ihres Verdienstes für seine eigene Lebensführung zu erlangen.

2.

Die Tatgeschehen unter A., II., 2. und 3. hat der Angeklagte vollumfänglich eingeräumt.

Bestätigt wurden seine Angaben betreffend das Geschehen vom 27.04.2023 durch die glaubhaften Angaben der Zeugen BZ und CA. Zudem im Hinblick auf die Hintergründe, namentlich die Observation des Angeklagten, durch die Angaben der Zeugin CC und den Observationsbericht vom 23.04.2023.

Soweit der Angeklagte die Fahrt an diesem Tag in der Einlassung über seinen Verteidiger damit begründet hat, er habe das Fahrzeug abholen wollen, um ggfls. seine hochschwangere Frau kurzfristig ins Krankenhaus fahren zu können, passt dies - wie der Angeklagte selbst klargestellt hat - nicht zu dem Geburtstag der Kinder. Ob seine "klarstellende" Begründung, er habe dringend Babynahrung für seine Zwillinge holen müssen, die er auch schon gegenüber den Beamten am Tattag angeführt hat, zutreffend ist, kann dahinstehen, denn auch dies kann die Tat weder rechtfertigen, noch entschuldigen.

Betreffend die Tat vom 23.05.2023 wurde die geständige Einlassung des Angeklagten bestätigt durch die glaubhaften Angaben des Zeugen KHK CO, der an dem Tattag mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten befasst war und der Kammer über das Auffinden der Schusswaffe berichtet hat. Insoweit bezweifelt die Kammer allerdings die Angaben des Angeklagten, dass er die Waffe erst kurz vor dem Umzug im Hinblick auf mögliche Nachwehen seiner CP Zeit angeschafft und bereits geplant habe diese wieder zu entsorgen. Gründe, die für eine nur kurze Besitzzeit für die Zeit eines Umzugs sprechen, sind für die Kammer nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar, zumal der Angeklagte Nachfragen der Kammer nicht zugelassen hat.

Die Feststellungen zu den Eigenschaften der Waffe beruhen ergänzend auf dem verlesenen Waffengutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2023 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

3.

Die Feststellungen zu dem Gang der Ermittlungen beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Beamten CC, CF und CO.

C.

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen ausbeuterischer Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar gemacht:

1.

Indem der Angeklagte die Beziehung zu der Nebenklägerin unter Aufrechterhaltung einer Vorstellung von einer gemeinsamen Zukunft dazu genutzt hat, um diese zur Überlassung eines erheblichen Teils ihres Verdienstes als Prostituierte an ihn zu veranlassen, hat er sich der ausbeuterischen Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Hierfür genügt jede Handlung, die sich als "Ausbeuten" darstellt, d.h. als das planmäßige Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle. Zu konkretisieren ist dieser Begriff des "Ausbeutens" dabei im Hinblick auf die Beeinträchtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Freiheit. Die bloße Partizipation am Erlös der Prostitution genügt insoweit nicht. Der Handlungsunwert besteht vielmehr darin, dass der Täter ein irgendwie geartetes Herrschafts- oder Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Nur wenn der Täter seine überlegene Stellung gegenüber der von ihm abhängigen Prostituierten ausnutzt, um aus der Prostitutionsausübung wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, beeinträchtigt er die Freiheit der Prostituierten. Wodurch das Abhängigkeitsverhältnis begründet wird oder worauf es beruht, ist unerheblich. So kommt es nicht darauf an, ob der Täter eine Zwangslage (z.B. wirtschaftliche Schulden) ausnutzt oder das Opfer auf andere Weise (z.B. Gewalt, Drohung) zur Ausübung der Prostitution anhält. Freiwilligkeit der Tatbestandsverwirklichung - beispielsweise im Rahmen persönlicher Beziehungen von Prostituierten, in denen sich das Opfer scheinbar aus freien Stücken dem Täter unterwirft - steht einer Strafbarkeit dabei nicht von vornherein entgegen. Hierbei ist jedoch eine differenzierende Betrachtung erforderlich, die sich am Normzweck zu orientieren hat. Versucht ein Zuhälter, Prostituierte durch starke emotionale Anhänglichkeit an sich zu binden, indem er ihnen eine Liebesbeziehung und die gemeinsame bessere Zukunft vortäuscht, kann kaum von einer freiwilligen Unterwerfung gesprochen werden. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen strafbarer Ausbeutung und straflosem Aushalten ist, inwieweit die Prostituierte ihrem Partner gegenüber als gleichberechtigt auftritt und über die Ausübung der Prostitution sowie über die Verwendung der Einkünfte entscheidet, ohne unter Druck gesetzt zu werden, etwa mit der Drohung, sie zu verlassen (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, StGB § 181a Rn. 23 ff.).

Ausbeuterische Zuhälterei kann mithin auch vorliegen, wenn der Täter durch Täuschung die Prostituierte gefühlsmäßig so an sich bindet, dass sie ihm ihre Einnahmen mit der Folge einer spürbaren Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abliefert (BGH, Urteil vom 21.07.1993 - 2 StR 160/93, NJW 1993, 3209, beck-online).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war insoweit von Beginn an von einem erheblichen Machtgefälle geprägt. Dieses ergibt sich insbesondere aus der einseitig überschießenden Gefühlslage der Nebenklägerin, die sich bereits innerhalb weniger Tage in den Angeklagten verliebt hatte und sich eine feste Beziehung mit ihm wünschte, was dem Angeklagten so auch bewusst war. Dem steht nicht entgegen, dass auch der Angeklagte das Verhältnis zu der Nebenklägerin - jedenfalls zu Beginn - als Liebesbeziehung eingeordnet haben mag. Hierbei war dem Angeklagten insbesondere das niedrige Selbstwertgefühl der Nebenklägerin sowie der aus der vorherigen Beziehungserfahrung hervorgegangene labile Zustand und Wunsch nach einer stabilen Beziehung bekannt. Diesen Umstand hat der Angeklagte von Beginn und auch im weiteren Verlauf der Beziehung fortgehend ausgenutzt, indem er die Zeugin N bewusst wechselweise mit Zuwendung, persönlichen Herabsetzungen in Form von Beleidigungen, der Angst vor Zuwendungsentzug durch das Signalisieren von Unzufriedenheit und der damit bedingten Beendigung der Beziehung, niederschwelligen Drohungen mit lauten Stimmlagen und gelegentlich herabsetzenden Handgreiflichkeiten bis zu massiven Drohungen und Gewalttätigkeiten gefügig gemacht hat. So hat er sie - was er auch beabsichtigt hat - dazu veranlasst, ihre Tätigkeit nach seinen Vorstellungen und mit einem möglichst hohen Einkommen zu gestalten und insbesondere ihren Verdienst an ihn abzugeben.

Dass er dies auch von Beginn der Beziehung an vorhatte, ergibt sich dabei aus den äußeren Umständen. So hat der Angeklagte schon von Beginn an Einfluss auf Ort und Umfang der Tätigkeit der Zeugin genommen, wobei es ihm neben der Höhe des Verdienstes auch ersichtlich darauf ankam, dass die Nebenklägerin möglichst wenig in der gemeinsamen Wohnung anwesend war, sondern aufgrund der Entfernung der Clubs regelmäßig dort auch übernachten musste. Darin fügt sich ein, dass der Angeklagte selbst die Höhe der von ihm im Jahr 2022 verlangten Abstandszahlung von 500.000 € damit begründet hat, die Zeugin schulde ihm für jedes Jahr, indem sie ihm "Kopfschmerzen" bereitete habe, 100.000 €, womit bei fünf Jahren der Beginn der "Kopfschmerzen" und mithin seiner Absichten als Zuhälter auf das Jahr 2018 fällt, in dem die beiden ihre Beziehung aufgenommen haben.

Dass der Angeklagte zu der Nebenklägerin - wie erforderlich - auch eine Beziehung unterhalten hat, die über den Einzelfall hinausging, steht angesichts der Feststellungen außer Frage, ebenso, dass er vorsätzlich gehandelt hat - was er im Übrigen selbst einräumt.

2.

Indem der Angeklagte am 27.04.2023 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 geführt hat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, hat er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Der Angeklagte hat auch insoweit - wie er selbst eingeräumt hat - vorsätzlich gehandelt.

3.

Schließlich hat sich der Angeklagte des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß §§ 52 Abs. 1 Nr. 2b), § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG schuldig gemacht, indem er am 23.05.2023 in seiner Wohnung über eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole CZ 75 B, Kaliber 9 mm Luger nebst einem teilweise gefüllten dazugehörigen Magazin sowie 12 Stück 9 mm Patronen verfügte. Auch insoweit handelte der Angeklagte - wie er auch insoweit selbst eingeräumt hat - vorsätzlich.

4.

Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB.

II.

Die Taten erfolgten auch sämtlich nicht gerechtfertigt und schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben oder der Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert i.S.d. §§ 21, 20 StGB gewesen ist.

D.

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Betreffend die Tat zu Lasten der N hat sie den Strafrahmen des § 181a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

er sich in der Hauptverhandlung geständig zu dem Tatgeschehen eingelassen hat, wenn auch erst nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme;

er aufgrund der Geburt seiner Kinder im März 2023 besonders haftempfindlich ist;

er sich inzwischen von seiner Zugehörigkeit zu der Rockergruppierung CP distanziert hat.

Zu seinen Lasten hat die Kammer dagegen gewertet, dass

es sich um einen sehr langen Tatzeitraum gehandelt hat, der sich über rund vier Jahre hingezogen hat;

er durch die Tatbegehung einen ganz erheblichen mindestens sechsstelligen Geldbetrag von über 200.000 € erlangt hat;

er zur Tatzeit erheblich vorbestraft war, wobei die Kammer der Verurteilung wegen Beihilfe zum Menschenhandel und sexueller Ausbeutung im Hinblick auf den vergleichsweise geringen Tatbeitrag sowie den Umstand, dass die Tat aus dem Jahr 2006 stammt und damit fast 20 Jahre zurückliegt, keine strafzumessungsrelevante Bedeutung zugemessen hat;

er bereits Hafterfahrung hat, wobei er insbesondere auch während des Tatzeitraums eine neunmonatige Strafhaft verbüßt hat;

er während der Tatbegehung jedenfalls ab Januar 2022 aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur unter laufender Bewährung aus der - wenn auch geringen - Strafrestaussetzung zur Bewährung stand.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von

drei Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet.

2.

Betreffend die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 27.04.2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 21 StVG zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sie sodann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

er sich bereits unmittelbar nach der Tatbegehung im Rahmen der Polizeikontrolle geständig eingelassen hat und sein Geständnis auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat, wenn auch erst nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

Zu seinen Lasten war indessen zu berücksichtigen, dass

er ganz erheblich - insbesondere auch mehrfach einschlägig - vorbestraft ist und bereits Hafterfahrung hat;

er zur Tatzeit unter laufender Strafrestaussetzung zur Bewährung aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur stand.

Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen hat die Kammer trotz des Umstandes, dass der Angeklagte bereits mehrfach straffällig in Erscheinung getreten ist, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er zuletzt aufgrund von Taten aus dem Jahr 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt wurde, erneut auf eine Geldstrafe erkannt und hierbei die Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je 5 €

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB war aus Sicht der Kammer insoweit jedenfalls nicht unerlässlich.

Die Tagessatzhöhe hat die Kammer unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 5 € bemessen. Hierbei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte derzeit in der Untersuchungshaft als Schweißer tätig ist und jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 200 € erhält.

3.

Betreffend die Tat des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe vom 23.05.2023 hat die Kammer den Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG angewendet, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.

Die Kammer hat daher geprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 52 Abs. 6 WaffG anzunehmen war. Dies hat sie im Ergebnis jedoch verneint.

Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind - wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem "Normalfall" des unerlaubten Waffenbesitzes gem. § 52 Abs. 1 WaffG abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG unangemessen hart erschiene.

Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass

er sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat, wenn auch erst nach Beweisaufnahme und nach einer vorläufigen Einschätzung der Kammer zu dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme;

er aufgrund der Geburt seiner Kinder im März 2023 besonders haftempfindlich ist;

er in der Hauptverhandlung auf die Waffe sowie die Munition verzichtet hat.

Zu seinen Lasten hat die Kammer indessen berücksichtigt, dass

er bereits ganz erheblich vorbestraft ist;

er schon zweifach Haft verbüßt hat;

er zur Tatzeit aus der Verurteilung vom 14.04.2016 durch das Amtsgericht Montabaur unter laufender Strafrestaussetzung zur Bewährung stand.

Insgesamt führen diese Umstände - insbesondere im Hinblick auf das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten - nach Auffassung der Kammer hier nicht dazu, dass die für den Angeklagten sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen hart erschiene.

Sie hat sodann unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe in Ansehung der Feststellungen die Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

II.

Gemäß §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer sodann aus vorstehenden Einzelstrafen durch Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden.

Die Kammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft hat sowie unter erneuter umfassender Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte hat die Kammer auf die Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und acht Monaten

erkannt, die tat- und schuldangemessen ist.

Hierbei hatte die Kammer betreffend die Taten aus April und Mai 2023 den engen zeitlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, welcher für eine nur geringe Erhöhung der Einsatzstrafe streitet, indessen anderseits den Umstand, dass der Angeklagte durch seine Taten unterschiedliche Schutzgüter verletzt hat.

E.

Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 12.07.2023 ferner eine besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Zeugen P vorgeworfen hat, war der Angeklagte indessen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

I.

Insoweit hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

"Die Zeugin CQ lernte Mitte 2014 über die Internet Plattform "Sugar-Daddy" den Geschädigten P kennen, nachdem dieser sie angeschrieben hatte. Um das Vertrauen des Geschädigten zu erlangen, traf sie sich mehrfach mit dem Geschädigten und ging mit diesem eine "Beziehung" ein. Sie spiegelte ihm vor, dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Geschädigten vorstellen könne und wurde insbesondere für ihre sexuellen Dienstleistungen großzügig von dem Geschädigten P finanziell unterstützt.

Spätestens Ende 2017 traf die Zeugin CQ den Angeschuldigten U und fühlte sich zu diesem hingezogen. Der Angeschuldigte erfuhr in der Folge nicht nur von der "Beziehung" zwischen dem Geschädigten P und der Zeugin CQ, sondern auch von dem "Geschäftsmodell" der Zeugin CQ, nämlich unter Inszenierung von vermeintlichen Entführungen oder Vergewaltigungen der Zeugin CQ durch Mitglieder der CP, den Geschädigten P um mehrere hunderttausende Euro zu erpressen.

Nunmehr fasste der Angeschuldigte den Entschluss, unter Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Drohszenariums, den Geschädigten P zu erpressen.

Ende Januar 2018 wurde der Geschädigte aufgefordert in die Wohnung der Zeugin CQ nach CS zu kommen, und traf dort auf den Angeschuldigten und einen bislang unbekannten Mittäter. Diese forderten ihn auf, eine letzte Abschlagszahlung von 250.000 Euro zu zahlen, damit er und die Zeugin CQ fortan "in Ruhe gelassen werden". Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, drohten der Angeschuldigte und der bislang unbekannte Mittäter entsprechend ihres Tatplans unter Vorhalt einer Pistole dem Geschädigten im Falle der Nichtzahlung, einen Finger abzuschneiden.

Aus Furcht vor den Tätern und unter dem Eindruck vorheriger Erpressungen durch gesondert Verfolgte zahlte der Geschädigte daraufhin im Februar 2018 den geforderten Betrag von 250.000 Euro in zwei Tranchen: Am 02.02.2018 mind. 100.000 Euro und am 28.02.2018 auf dem Parkplatz des CR-Marktes in CS die restlichen 150.000 Euro an die Zeugin CQ, die das Geld an den Angeschuldigten in der Folge übergab.

Entsprechend des Tatplans wollte der Angeschuldigte das Geld für sich verwenden.

II.

Der Angeklagte war indessen betreffend den Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung zu Lasten des Zeugen P aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kammer ist nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend dem Anklagevorwurf an der ihm vorgeworfenen Tat beteiligt war.

F.

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beruht auf den §§ 73, 73 c StGB. Die Höhe der gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes der Taterträge von 220.000 € hat die Kammer dabei gem. § 73 d StGB geschätzt.

Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter, durch eine rechtswidrige Tat oder für diese erlangt hat. Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, ordnet das Gericht gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht.

Die Höhe der von dem Angeklagten durch die Tat der Zuhälterei vereinnahmten Einkünfte von N hat die Kammer anhand der von ihr glaubhaft geschilderten und auch so festgestellten Angaben zu ihren Arbeitszeiten und dem jeweiligen täglichen Verdienst gem. § 73 d StGB geschätzt, wobei sie einerseits zu Gunsten des Angeklagten lediglich die mindestens anzunehmenden Einkünfte der Zeugin zu Grunde gelegt hat, andererseits die von diesen Einkünften abzuziehenden Beträge, die an die Nebenklägerin geflossen sind, hoch angesetzt hat. Im Einzelnen:

Für ihre Tätigkeit im Club BM in der Zeit von Anfang Oktober bis Anfang November 2018 (Zeitraum von jedenfalls vier Wochen) hat die Kammer drei Arbeitstage in der Woche mit einem täglichen Verdienst von mindestens 500 € angesetzt. Abzüglich eines an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein wöchentlicher Verdienst von 945 €. Für den diesen Zeitraum hat die Kammer daher einen Verdienst von 3.780 € angesetzt.

Für die Tätigkeit von N im Club BO in der Zeit von Anfang November 2018 bis kurz vor Weihnachten 2018 (Zeitraum von jedenfalls sechs Wochen) hat die Kammer fünf Arbeitstage wöchentlich mit einem täglichen Verdienst von mindestens 500 € angesetzt. Abzüglich des an jedem Arbeitstag zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein wöchentlicher Verdienst von 1.575 €. Für diesen Zeitraum ist die Kammer daher von einem Verdienst von 9.450 € ausgegangen.

Für ihre Tätigkeit im Club BQ in der Zeit von spätestens Januar 2019 bis zum ersten Corona-Lockdown im März 2020 (Zeitraum von jedenfalls 15 Monaten) hat die Kammer fünfzehn Arbeitstage im Monat mit einem täglichen Verdienst von mindestens 600 € angesetzt. Abzüglich des an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein monatlicher Verdienst von 6.225 €. Für diesen Zeitraum ist die Kammer von einem Verdienst von 93.375 € ausgegangen.

Zusätzlich hat die Kammer einen weiteren Betrag von 12.000 € berücksichtigt, welchen N im Rahmen einer erneuten überbrückenden Tätigkeit im Frühjahr 2020 in dem Club BO verdient und an den Bruder des Angeklagten übergeben hat.

Für ihre Tätigkeit im Club BU in BS in der Zeit von Juli bis Dezember 2020 (Zeitraum von sechs Monaten) und in der Zeit von Juni 2021 bis Juli 2021 (Zeitraum von zwei Monaten) hat die Kammer für fünfzehn Arbeitstage im Monat einen monatlichen Verdienst von mindestens 14.000 € monatlich angesetzt. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass N ihre Tätigkeit im Club BU spätestens im Juni 2021 - nach dem Corona-Lockdown - wiederaufgenommen hat. Abzüglich eines an den Arbeitstagen zu zahlenden Eintrittspreises von 185 € ergibt sich so ein monatlicher Verdienst von 11.225 €. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ergibt sich so ein Verdienst von 67.350 € und für die Monate Juni und Juli 2021 ein Verdienst von 22.450 €.

Ab der Inhaftierung im August 2021 hat die Kammer den Wert des Erlangten auf 8.000 € im Monat angesetzt, den N dem Angeklagten ausgehändigt hat. So ergibt sich für den Zeitraum August 2021 bis Mai 2022 ein Gesamtbetrag von 80.000 €.

Ab der Trennung im Juni 2022 bis September 2022 hat die Kammer einen Betrag von mindestens 5.612 € monatlich angesetzt, wobei sie wiederum einen monatlichen Verdienst von 11.225 € zugrunde gelegt und dabei angenommen hat, dass N ab diesem Zeitpunkt nur noch 50 % ihrer Einnahmen an den Angeklagten abgegeben hat, sodass sich für den Zeitraum Juni 2022 bis September 2022 ein Gesamtbetrag von 22.450 € ergibt.

Es errechnet sich mithin der folgende Betrag, den N dem Angeklagten mindestens im Tatzeitraum überlassen hat:

Club BM 3.780 €

Club BO 9.450 €

Club BQ 93.375 €

Club BO 12.000 €

Club BU 192.250 €

Gesamtbetrag 310.855 €

Von dieser Gesamtsumme von 310.855 € hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die Beträge in Abzug gebracht, die N - ebenfalls geschätzt - von diesem während der Zeit, in der sie ihre Einnahmen vollständig dem Angeklagten überlassen hat (Oktober 2018 bis zu der Inhaftierung des Angeklagten im August 2021) für ihre eigene Lebensführung zur Verfügung gestellt bekommen hat. Insgesamt hat die Kammer dafür einen Betrag von 43.200 € angesetzt. Hierbei handelt es sich um die nachfolgenden Einzelpositionen:

für den Zeitraum Oktober 2018 bis Januar 2019 monatlich 1.000 € (Haare, Nägel, Pferd) = 4.000 €

für den Zeitraum Februar 2019 bis einschließlich Januar 2021monatlich 800 € (Haare, Nägel, Pferd) = 19.200 €

für den Zeitraum Februar 2021 bis Juli 2021 monatlich 600 € (Haare, Nägel) = 3.000 €

für den Tatzeitraum (34 Monate) hat die Kammer darüber hinaus Kosten für Lebensmittel der Nebenklägerin von 500 €/Monat angesetzt = 17.000 €.

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus die Beträge abgezogen, die Nebenklägerin für sich vereinnahmt und nicht an den Angeklagten weitergegeben hat und insoweit einen weiteren Betrag von 33.900 € in Abzug gebracht, der sich aus Kosten für die Erlangung eines Aufenthaltstitels in der O in Höhe von 5.000 €, Kosten für Schönheits-Operationen der Nebenklägerin in Höhe von 2.900 € und Kosten für einen Autokauf der Nebenklägerin zu einem Preis von 26.000 € zusammensetzt. Weitere 10.000 €, von denen die Nebenklägerin 6.000 € im Zusammenhang mit dem Raubgeschehen Ende des Jahres 2018 verloren und 4.000 € heimlich zur Seite gelegt hat, und die mithin nachweislich nicht an den Angeklagten übergeben wurden, hat die Kammer ebenfalls abgezogen.

Insgesamt hat die Kammer mithin Abzüge in Höhe von 87.100 € vorgenommen. Die der Nebenklägerin vorenthaltenen Einkünfte belaufen sich mithin im Tatzeitraum auf einen Betrag von mindestens 223.755 €. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer diesen Betrag - um jeden Nachteil des Angeklagten auszuschließen - im Rahmen eines Sicherheitsabschlags abgerundet und einen Wertersatz von 220.000 € als Einziehungsbetrag angenommen.

G.

Die angeordnete Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beruht auf §§ 69, 69a StGB.

Soll - wie vorliegend wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis - wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich. Insoweit liegt bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist. Indessen vermag dieses die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass der (beharrliche) Verstoß Ausdruck einer auch künftig zu befürchtenden Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen ist, die den Straßenverkehr betreffen. Dies ist hier der Fall.

Der Angeklagte ist im Jahr 2017 mehrfach, insgesamt vier Mal, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung getreten. Zwar ist er in der Folge bis zu der verfahrensgegenständlichen Tat im April 2023 nicht mehr wegen einer Verkehrsstraftat aufgefallen, indessen hat der Angeklagte bereits im Jahr 2017 einen gefälschten polnischen Führerschein im Zusammenhang mit den Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet und es wurde erneut bei der Durchsuchung im Mai 2023 ein auf seinen Namen lautender niederländischer Führerschein sichergestellt, was von dem Angeklagten auch im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt wurde. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass der Angeklagte grundsätzlich gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, gleichgültig gegenübersteht.

Die Kammer erachtet dabei die Anordnung einer isolierten Sperre von einem Jahr für ausreichend aber auch erforderlich, um der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken.

H.

Diesem Urteil liegt keine Verständigung i.S.d. § 257c StPO zugrunde.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

30

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2023/27_KLs_14_23_Urteil_20231220.html - DE:LGBN:2023:1220.27KLS14.23.00

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