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Die Klage auf Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung wurde abgewiesen, da der Versicherer Leistungsfreiheit geltend machte mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder arglistig Obliegenheiten verletzt, insbesondere durch das Verschweigen von Vorschäden oder die Vortäuschung eines manipulierten Unfallgeschehens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |