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Ein erheblicher Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO führt zu einer alleinigen Haftung des Verursachers aus dem Unfall. Ein Autofahrer, für den eine Lichtsignalanlage Grün anzeigt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Lichtsignalanlage für den kreuzenden Verkehr Rot anzeigt und sich andere Autofahrer auch an die daraus folgende Haltepflicht nach § 37 Abs. 2 Nr. StVO halten werden. Das Vertrauen ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn es in der konkreten Situation Anlass für eine andere Beurteilung gibt und die Kollision auch mit einer sofortigen Vollbremsung nicht mehr verhindert werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |