Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Velbert v. 19.12.2019: Rotlichtverstoß und Haftung bei Kreuzungsunfall: Vertrauensgrundsatz bei Grünlicht und Unvermeidbarkeit der Kollision




Das Amtsgericht Velbert (Urteil vom 19.12.2019 - 11 C 183/18) hat entschieden:

   Ein erheblicher Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO führt zu einer alleinigen Haftung des Verursachers aus dem Unfall. Ein Autofahrer, für den eine Lichtsignalanlage Grün anzeigt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Lichtsignalanlage für den kreuzenden Verkehr Rot anzeigt und sich andere Autofahrer auch an die daraus folgende Haltepflicht nach § 37 Abs. 2 Nr. StVO halten werden. Das Vertrauen ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn es in der konkreten Situation Anlass für eine andere Beurteilung gibt und die Kollision auch mit einer sofortigen Vollbremsung nicht mehr verhindert werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 65,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 201,71 € freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin zu 1) von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte E in Höhe von 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 1) zu 25 %. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 75 % als Gesamtschuldner und zu 25 % die Klägerin zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist den Beklagten am 06.09.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Dr. E. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 02.09.2019 (Bl. 127 ff. GA) verwiesen. Zudem ist das Verfahren der Staatsanwaltschaft Wuppertal mit dem Aktenzeichen 722 Js 170/18 beigezogen worden.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Den Klägern stehen gegen die Beklagten aus dem Unfall vom 01.12.2017 gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz in voller Höhe zu. Der Beklagte zu 2) hat die für ihn Rot anzeigende Lichtsignalanlage überfahren und so gegen § 37 StVG verstoßen, sodass die Beklagten zu 100 % aus dem Unfall haften.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. E steht fest, dass der Beklagte zu 2) in die Kreuzung eingefahren ist, als die Lichtsignalanlage für ihn schon ca. 20 s auf Rot geschaltet war. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige nachvollziehbar aus den Beschädigungen der Fahrzeuge, der Unfallaufnahme der Polizei und den Aufzeichnungen der Lichtsignalanlage hergeleitet und erläutert. Zunächst konnte er anhand der Schäden an den Fahrzeugen ermitteln, dass das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt voll gebremst gewesen sein muss, weil sich die markante vordere Rammleiste des Beklagtenfahrzeuges vier Zentimeter tiefer in die Beifahrertür des Klägerfahrzeugs eingedrückt hat, als es die statischen Höhen der Fahrzeuge ergeben würden. Weiter konnte er aus dem Anprallwinkel von ca. 75°, der auch mit dem Verlauf der jeweiligen Fahrstreifen übereinstimmt, und der Deformation der Fahrzeuge ermitteln, dass das Beklagtenfahrzeug eine Anprallgeschwindigkeit von ca. 18 km/h hatte. Diese Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs konnte er zudem durch eine Berechnung anhand der dokumentierten Endstellungen der Fahrzeuge bestätigen und zudem eine Geschwindigkeit von ca. 28 km/h für das Klägerfahrzeug ermitteln. Ferner hat er anhand der Aufzeichnungen der Lichtsignalanlage festgestellt, dass diese zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hat und sich eine Kollision daher nur ereignen konnte, wenn eines der Fahrzeuge bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Auf der Grundlage des Signalplanmitschriebs der Lichtsignalanlage hat er dann ermittelt, dass es zwischen 19:10 Uhr und 19:30 Uhr nur eine Situation gibt, die zum hier streitgegenständlichen Unfall passt. Alle übrigen Auslösungen der Induktionsschleifen bei Rotlicht kommen nicht in Betracht, da die jeweils bei Rot fahrenden Fahrzeuge den Kreuzungsbereich aufgrund ihrer Geschwindigkeit schon wieder verlassen hatten, bevor der jeweils kreuzende Verkehr Grün erhielt. Mit der streitgegenständlichen Kollision in Übereinstimmung ist hingegen ausschließlich der Rotlichtverstoß auf dem Fahrstreifen des Beklagten zu 2) um 19:23 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt fuhr ein Fahrzeug in der Fahrtrichtung des Beklagten zu 2) mit ca. 35 km/h über die Induktionsschleife direkt vor der Lichtsignalanlage, als das Signal schon ca. 20 s Rot angezeigt hatte. Unmittelbar zuvor fuhr ein Fahrzeug in Fahrtrichtung der Klägerin zu 1) mit ca. 28 km/h über die Induktionsschleife vor der Lichtsignalanlage, während diese Grün anzeigte. Da die Geschwindigkeiten dieser Fahrzeuge mit den vom Sachverständigen errechneten Geschwindigkeiten des Klägerfahrzeugs und des Beklagtenfahrzeugs übereinstimmen, bestehen keine Zweifel daran, dass diese Situation den Unfall abbildet und daher der Beklagte zu 2) die Lichtsignalanlage bei Rot überfuhr. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass auf der H-straße fünf Sekunden nach dem Überfahren der Induktionsschleifen durch die beiden Fahrzeuge andere Fahrzeuge bei Grün auf der Induktionsschleife anhielten, was plausibel mit einer durch den Unfall auf der Kreuzung zu erklären ist.

Dieser erhebliche Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO des Beklagten zu 2) führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagten aus dem Unfall. Die Klägerin zu 1) trifft kein Mitverschulden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen zeigte die Lichtsignalanlage für sie Grün und sie fuhr auch nicht mit erhöhter Geschwindigkeit. Entgegen der Ansicht der Beklagten musste sie auch nicht mit einem Rotlichtverstoß des Beklagten rechnen und deswegen besonders vorsichtig in die Kreuzung einfahren. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW-RR 1992, 350) darf ein Autofahrer, für den eine Lichtsignalanlage Grün anzeigt grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Lichtsignalanlage für den kreuzenden Verkehr Rot anzeigt und sich die anderen Autofahrer auch an die daraus folgende Haltepflicht nach § 37 Abs. 2 Nr. StVO halten werden. Das Vertrauen des Autofahrers ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn es in der konkreten Situation Anlass für eine andere Beurteilung gibt. Vorliegend gab es für die Klägerin zu 1) aber keinen solchen Anlass, da ihre Sicht nach rechts in Richtung des Beklagten zu 2) nach den Feststellungen des Sachverständigen durch die Bebauung eingeschränkt war und sie den Beklagten zu 2) daher erst sehen konnte, als sie sich bereits in der Kreuzung befand. Zudem hat der Sachverständige auch plausibel ausgeführt, dass die Kollision für die Klägerin zu 1) unvermeidbar war. Denn bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie den Beklagten zu 2) frühestens hätte sehen können, konnte sie die Kollision auch mit einer sofortigen Vollbremsung nicht mehr verhindern. Nach den Berechnungen des Sachverständigen wäre sie auch bei einem idealen Verhalten und Bremsen erst einen Meter vor dem Kollisionsort zum Stehen gekommen, zur Vermeidung einer Kollision wären aber 1,8 Meter erforderlich gewesen. Ein Mitverschulden der Klägerin zu 1) ergibt sich auch nicht daraus, dass sie entgegen ihrer Angaben nicht zuvor vor der roten Ampel gestanden hat, sondern durchgehend gefahren ist. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar festgestellt, dass sie mit ca. 28 km/h bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und somit weder einen Geschwindigkeitsverstoß noch einen Rotlichtverstoß begangen hat.

Der Kläger zu 2) hat daher Anspruch auf Erstattung seiner Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 300,00 €, da ihm dieser Schaden nach der Abwicklung der Reparatur über seine Vollkaskoversicherung noch verblieben ist. Ferner steht dem Kläger zu 2) die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zu.

Zudem steht dem Kläger zu 2) auch ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 770,00 € zu. Dieser ergibt sich aus 21 Tagen Nutzungsausfall vom 01.12.2017 abends bis zum 22.12.2017 und einem Tagessatz von 35,00 €. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.10.2019 den Ablauf der Reparatur substantiiert dargelegt und die Beklagten sind dieser Darlegung nicht mehr entgegengetreten. Danach hat der Kläger zu 2) am ersten Werktag nach dem Unfall, Montag den 04.12.2017, die Firma I mit der Abwicklung der Reparatur beauftragt. Unmittelbar am nächsten Tag hat der Kläger zu 2) sein Einverständnis mit der Abwicklung über seine Vollkaskoversicherung erteilt und der Gutachter hat das Fahrzeug begutachtet. Am nächsten Tag, dem 06.12.2017, lag dann das schriftliche Gutachten mit dem erforderlichen Reparaturweg vor und die Firma I hat direkt am nachfolgenden Tag, einem Donnerstag, die erforderlichen Ersatzteile bestellt. Mit der Reparatur hat sie sodann am 11.12.2017 begonnen, nachdem die Ersatzteile geliefert worden waren. Die Dauer der eigentlichen Reparatur von 9 Tagen und dabei möglicherweise eingetretene Verzögerungen sind nicht dem Kläger zu 2) anzulasten, da er alles Erforderliche für eine zügige Reparatur getan hat. Zudem hat der Gutachter C im seinem Gutachten auch keine Reparaturdauer angegeben, sodass nicht ersichtlich ist, dass die Reparatur des Klägerfahrzeugs zu lange gedauert hat. Der Kläger zu 2) hat hingegen keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für einen weiteren, also einen 22. Tag. Der Tag des Unfalls am 01.12.2017 und der Tag der Abholung des Fahrzeuges nach der Reparatur am 22.12.2017 können nur zusammen als ein Tag angesetzt werden, da der Kläger das Fahrzeug erst am Abend des 01.12.2017 nicht mehr nutzen konnte und es am 22.12.2017 tagsüber wiedererlangt hat. Die Höhe des Tagessatzes von 35,00 € ist unstreitig.

Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 €. Unstreitig hat die Klägerin zu 1) durch den Unfall eine Prellung des Brustbeins erlitten, sie wurde vier Tage im stationär im Krankenhaus behandelt und ihre Erwerbsfähigkeit war für eine Woche um 100 % gemindert. Weitere Verletzungen oder über den 08.12.2017 hinausgehende Einschränkungen wurden nicht festgestellt, sondern ihr behandelnder Arzt hat ausdrücklich bestätigt, dass die Verletzung folgenlos ausgeheilt ist. Die festgestellte Verletzung beschränkt sich daher auf ein Körperteil und war auch eher schwach bzw. geringfügig, insbesondere hat die Klägerin zu 1) keinerlei Frakturen erlitten. Ein Schmerzensgeld von 1.000,00 € ist daher nicht angemessen, da Schmerzensgelder in dieser Größenordnung regelmäßig nur zugesprochen werden, wenn Verletzungen bzw. Prellungen an mehreren Körperteilen oder sogar leichte Frakturen eingetreten sind oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit für einen längeren Zeitraum vorlag. Hingegen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 500,00 € für die von der Klägerin zu 1) erlittene Verletzung und ihre Folgen für angemessen. Zudem hat die Klägerin zu 1) auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines ärztlichen Attestes in Höhe von 65,00 €.

Der von der Klägern jeweils als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Der Kläger zu 2) hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €. Diese ergeben sich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.095,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Die Klägerin zu 1) hat ebenfalls einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur in Höhe von 147,56 €. Diese ergeben sich aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Forderung der Klägerin zu 1) von 565,00 € und den zuvor genannten Gebührenpositionen. Die Berechnung von zwei getrennten Rechtsanwaltsgebühren ist auch zutreffend, da die Ansprüche beider Kläger zwar aus dem gleichen Unfall resultieren, aber die jeweiligen Forderungen nicht identisch sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.160,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_velbert/j2019/11_C_183_18_Urteil_20191219.html - DE:AGME4:2019:1219.11C183.18.00

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