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Eine polnische Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen imBundesgebiet, wenn der Inhber ausweislich vom Ausstellerstaat Polen herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Bei eindeutigen Hinweisen auf eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses dürfen in einer zweiten Prüfungsstufe auch inländische Umstände berücksichtigt werden Bei ausländischen Fahrerlaubnissen liegt ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, wenn der Inhaber sich über die Gültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis beim zuständigen Straßenverkehrsamt oder der Polizei erkundigen kann. (Leitsätze des Gerichts) |