|
Eine für einen innerstädtischen Geh- und Radweg verkehrssicherungspflichtige Kommune ist nicht verpflichtet, gegen eine die Sicht der Verkehrsteilnehmer einschränkende Bepflanzung auf einem privaten Grundstück vorzugehen, wenn die Verkehrsteilnehmer die eingeschränkten Sichtverhältnisse rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen können. (Leitsätze des Gerichts) |