|
Auf einem der Allgemeinheit zur Benutzung offenstehenden Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO. Die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer sind auf Parkplätzen einander angenähert, da nicht der Vorrang des fließenden Verkehrs, sondern der Parksuchverkehr im Vordergrund steht. Bei einer Kollision zwischen einem rückwärts ausparkenden Fahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug, das erst während des Rückwärtsfahrtvorgangs in den Freiraum hinter das ausparkende Fahrzeug gefahren ist, kann eine Haftungsverteilung von 80 % zulasten des Rückwärtsfahrenden und 20 % zulasten des nachfolgenden Fahrzeugs angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |