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Das Gericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. Trotz des vom Betroffenen behaupteten Nachtrunks wurde auf Basis eines Sachverständigengutachtens und eines Sicherheitsabschlags eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille zur Tatzeit festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |