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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 23.445,87 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 3 Alt. 1, 434, 433 BGB. Dies, weil das als 'unfallfrei' beworbene Fahrzeug tatsächlich ein nachlackiertes Unfallfahrzeug war, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte und weitere Mängel aufwies. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |