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Zur Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO freigestellt, diesen auf der Grundlage von geeigneten Listen und Tabellen zu schätzen. Eine Schätzung anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel sowie dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergebenden Normaltarife ist geeignet. Ein 20 Jahre altes Fahrzeug des Geschädigten kann aufgrund seines Alters und der Laufleistung um mindestens eine Mietwagenklasse herabgestuft werden, um dem Prinzip der Naturalrestitution gerecht zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |