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Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Angeklagte den Unfall bemerkt hat, da Zeugen übereinstimmend von einem lauten Knall und einer Bewegung des geparkten Fahrzeugs berichteten und dem wegfahrenden Auto hinterherriefen. Die Einlassung der Angeklagten, das Geräusch sei vom Rollstuhl im Kofferraum verursacht worden, wurde als Schutzbehauptung gewertet, insbesondere da sie spätestens durch die Rufe der Zeugen hätte wissen müssen, dass das Geräusch nicht vom Rollstuhl herrührte. Auch ein kurzes Zögern vor dem Wegfahren deutet auf die Kenntnis des Anstoßes hin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |