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Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Unfallverursacher einen lauten Anstoß bemerkt und trotz Rufen von Zeugen sowie eines kurzen Zögerns die Unfallstelle verlässt. Die Behauptung, das Geräusch sei vom im Kofferraum befindlichen Rollstuhl verursacht worden, kann als Schutzbehauptung gewertet werden. Eine zum Tatzeitpunkt bestehende Stresssituation (pflegebedürftiger Mann musste dringend zur Toilette) kann strafmildernd berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |