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OLG Hamm v. 11.11.2022: Keine vorweggenommene Deckungsklage des Geschädigten bei Schadensersatzanspruch gegen Haftpflichtversicherer wegen Beratungspflichtverletzung




Das OLG Hamm (Beschluss vom 11.11.2022 - 20 U 213/22) hat entschieden:

   Wenn ein Schadensersatzanspruch des Haftpflichtversicherungsnehmers gegen den Versicherer in Rede steht (und nicht ein vertraglicher Anspruch auf Versicherungsleistung), gelten nicht die Grundsätze über die - dem Geschädigten in Ausnahmefällen zustehende - vorweggenommene Deckungsklage. Der Geschädigte kann einen solchen Schadensersatzanspruch, wenn nicht eine Abtretung oder ein sonstiger Anspruchsübergang erfolgt ist, nicht gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen

Gründe:


Die Berufung ist auch unter dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Beratungspflichten des Beklagten offensichtlich unbegründet.

Aus den bereits oben (II. 1. a) dargelegten Gründen ist die vorweggenommene Deckungsklage des Geschädigten als Ausnahmefall des Prinzips der Trennung von Deckungs- und Haftpflichtverhältnis auf eng begrenzte Fallkonstellationen beschränkt. Insbesondere soll wegen der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung der Geschädigte vor der Gefahr geschützt werden, den werthaltigen Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer als Zugriffsobjekt im Rahmen einer (späteren) Zwangsvollstreckung zu verlieren. Er soll als Geschädigter nicht mit seinem Schadensersatzanspruch gegen den wirtschaftlich oft nicht ausreichend leistungsfähigen Schädiger ausfallen, weil dieser seinen Anspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag nicht geltend macht. Um diesen vertraglichen Deckungsanspruch des Schädigers, für den eine Sozialbindung anerkannt ist, geht es aber nicht, wenn der Geschädigte (oder an seiner Stelle der den Regress betreibende Gebäudeversicherer) meint, der Haftpflichtversicherer schulde dem Schädiger Schadenersatz über die vereinbarte Haftungshöchstgrenze hinaus. Denn ein möglicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten, den hier die Klägerin inzident festgestellt wissen will, hängt nicht allein von den vertraglichen Abreden der Parteien des Versicherungsverhältnisses ab. Entscheidend für einen Schadensersatzanspruch sind vielmehr die individuellen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers, in dessen Vertragsverhältnis eine Schadensersatzpflicht bestehen soll. Gerade die von der Klägerin angeführten Aspekte, aus denen sich eine (vermeintlich verletzte) Pflicht zur Beratung über eine (wiederum vermeintlich) unzureichende Deckungssumme ergeben soll, machen deutlich, dass der mögliche Schadensersatzanspruch dem individuellen Interesse des Versicherungsnehmers dient. Es handelt sich um einen Anspruch wie jeder andere, der nicht von einem Dritten, sondern nur von dem Anspruchsinhaber geltend gemacht werden kann. Damit ist eine Übertragung der Grundsätze der vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten aufgrund der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung auf Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Beratungspflichtverletzung nicht angezeigt.

Hinzukommt, dass das Bestehen bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes vergleichsweise einfach anhand des Vertrages festgestellt werden kann. Ist in einer solchen Situation der Versicherungsnehmer, also der Schädiger, untätig oder erklärt sich der Haftpflichtversicherer zum Bestehen von Versicherungsschutz nicht eindeutig, ist aus den genannten Gründen eine Durchbrechung des Trennungsprinzips anerkannt. Anders stellt sich die Situation bei vermeintlichen Schadensansprüchen dar, die der Geschädigte oder an seiner Stelle der regressierende Gebäudeversicherer geltend macht. Wegen der Besonderheiten in der Person des Versicherungsnehmers, die über das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen aus § 6 Abs. 5 VVG entscheiden, sind derartige Ansprüche regelmäßig schon in tatsächlicher Hinsicht schwieriger zu beurteilen. Auch wird die vermeintliche Untätigkeit des Versicherungsnehmers, die eine vorweggenommene Deckungsklage rechtfertigt, unter Umständen dadurch zu erklären sein, dass er aus gutem, ihm bekannten Grund keine (weitergehenden) Schadensersatzansprüche gegen seinen Haftpflichtversicherer geltend macht. So mag sich der Versicherungsnehmer nicht für beratungsbedürftig halten. Oder aber der Versicherer hat ihn beraten und der Versicherungsnehmer ist dem Rat nicht gefolgt. In einer solchen Situation ist es dem Versicherer nicht zumutbar, auf Betreiben eines Dritten vertragliche Ansprüche feststellen zu lassen.

II.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

Auf diesen Beschluss hin wurde die Berufung zurückgenommen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2022/20_U_213_22_Beschluss_20221111.html - DE:OLGHAM:2022:1111.20U213.22.00

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