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Die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes ist auch bei abgrenzbaren Vorschäden erforderlich, da der Wert nur ermittelt werden kann, wenn der konkrete Zustand des Fahrzeugs im Unfallzeitpunkt feststeht. Ein Privatgutachten ist unbrauchbar, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von erheblichen Vorschäden hatte, die vom Kläger verschwiegen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |