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Das OLG Köln hat die Klage eines Leasingnehmers gegen den Hersteller eines Dieselfahrzeugs abgewiesen. Eigene Ansprüche des Klägers aus § 826 BGB wegen einer bekannten Manipulation des Motortyps bestehen nicht, wenn die Manipulation für das konkrete Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen ist. Ein fehlender KBA-Rückruf für das streitgegenständliche Modell kann darauf hindeuten, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung identifiziert wurde, und steht der Überzeugung von drohenden behördlichen Maßnahmen entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |