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Eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens kann nicht ausgeschlossen werden. Diese Normen schützen nach unionsrechtlicher Lesart das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden. Der Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller umfasst dabei auch die Kaufentscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |