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1. Bedingungen und Auflagen zur personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung sind rechtswidrig, wenn sie lediglich den Zweck haben, die behördliche Aufsicht zu verbessern oder zu erleichtern. Zulässig bleiben hingegen solche Auflagen, die überhaupt erst die behördliche Aufsicht ermöglichen, weil ohne die Mitwirkung des Pflichtigen keine verlässliche Überwachung möglich wäre. 2. Gesetzeswiederholende Auflagen zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm können - ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - erlassen werden, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf sie hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt besteht. 3. Der freie Dienstleistungsverkehr wird im Verkehrsbereich nicht durch Art. 56 AEUV geregelt, der den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen betrifft, sondern durch die Sondervorschrift des Art. 58 Abs. 1 AEUV, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr (Art. 90 bis 100 AEUV) gelten. In Bezug auf die Personenbeförderung, insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrpflicht für Mietwagen, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union indes kein Unionsrecht auf Grundlage von Art. 91 Abs. 1 AEUV erlassen. Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts ist es vielmehr Sache der Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Bedingungen zu regeln, unter denen sie tätig werden können. Die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. Der Umstand, dass ein nach deutschem Recht gegründetes Personenbeförderungsunternehmen mit Sitz in Deutschland seine Beförderungsaufträge mithilfe der internationalen Vermittlungsplattform Uber durchführt, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in den USA hat und die ihr operatives Europageschäft von einer in den Niederlanden errichteten Tochtergesellschaft mit Sitz in Amsterdam steuern lässt, begründet nicht den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug, wenn das deutsche Personenbeförderungsunternehmen vom Uber-Konzern rechtlich unabhängig, insbesondere mit diesem gesellschaftsrechtlich nicht verbunden ist, und Gesellschaften des Uber-Konzerns damit nicht ermöglicht wird, einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der deutschen Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. (Leitsätze des Gerichts) |