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Ein Patient, der sich auf das Arzneimittelprivileg gemäß Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV für Medizinalcannabis beruft, muss nachvollziehbare Unterlagen zur Indikation der Cannabismedikation beibringen. Die bloße Behauptung einer Indikation genügt nicht; die ärztliche Einschätzung muss objektiv begründet und nachprüfbar sein. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, trägt er das Risiko, dass die Voraussetzungen des Privilegs nicht als erfüllt angesehen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |