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Landgericht Paderborn v. 07.05.2025: Zur Wirksamkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag bei Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an Nacherfüllungsfrist und Mangelunterrichtung




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 07.05.2025 - 4 O 291/24) hat entschieden:

   Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn dem Verkäufer vor der Rücktrittserklärung keine angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Die Angemessenheit einer Nacherfüllungsfrist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen; eine zu kurz gesetzte Frist setzt eine längere, angemessene Frist in Lauf. Eine konkrete Unterrichtung über den Mangel, die den Beginn des angemessenen Zeitraums zur Nacherfüllung in Gang setzt, ist erforderlich.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
E-Mail
und
Garantenstellung Werkstatt

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 180,00 € nebst

Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche und nicht anrechenbare Anwaltskosten zu zahlen in Höhe von 332,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2024.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten am 17.08.2024 zugestellt worden.

I.

Die zulässige Klage ist nur mit dem Anspruch auf Schadensersatz für die Abschleppkosten in Höhe von 180,00 € begründet; im Übrigen unbegründet. Die zulässige Widerklage ist begründet.

1.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit dem Antrag zu 1) begehrte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.490,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen

Fahrzeuges, insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434, 323 BGB, zu.

Die Voraussetzungen des Rücktritts sind vorliegend nicht erfüllt. Im Grundsatz setzt das Bestehen eines Rücktrittsrechts voraus, dass angesichts eines bei Übergabe an dem Kaufgegenstand bestehenden Mangels dem Verkäufer nach § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher - wie hier - nimmt § 475d Abs. 1 BGB Ausnahmen von der Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist vor. Nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung insbesondere nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat.

Für die Darlegung der Umstände, die das Rücktrittsrecht begründen, ist die Klägerin nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet.

Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme, basierend auf der Vernehmung der Zeugen T und O, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts am 18.06.2024 in angemessener Weise die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden ist, weswegen ein Rücktritt am 18.06.2024 nicht wirksam erfolgen konnte.

Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Zeugenvernehmung steht fest, dass, nachdem die Parteien sich in Folge der E-Mail vom 28.05.2024 darauf geeinigt hatten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug zur Reparatur bei dem Autoservice O abholt und eine Abholung am 05.06.2024 zur Verbringung in die Reparatur erfolgt ist. Da nachfolgend in der Reparaturwerkstatt zunächst nach der Ursache der Beanstandung gesucht werden musste und der Inhaber der Beklagten der Klägerin auch mitteilte, dass er mehr Zeit benötige, bestand für ihn am

18.06.2024 noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit, weswegen der Rücktritt zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam erfolgen konnte.

Bei der Frage, ob eine Frist angemessen ist, sind die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragspartner zu beachten. Eine zu kurz gesetzte Frist setzt eine längere, angemessene Frist in Lauf. Die Frist muss zudem den Schuldner in die Lage versetzen, die bereits begonnene Leistung zu vollenden (BGH, Urteil vom 21.06.1985 - V ZR 134/84, in: NJW 1985,2640; BeckOK BGB/Lorenz, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 281 Rn. 17 f. m.w.N.; Grüneberg / Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 281 Rn. 10 m.w.N.).

Diese Grundsätze zur Angemessenheit der Frist gelten auch um Rahmen des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach zwar keine ausdrückliche Fristsetzung erforderlich ist, jedoch ab Unterrichtung über den Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung vergangen sein muss (vgl. dazu nur: Grüneberg / Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 475d Rn. 3).

Soweit die Klägerin zunächst erklärt hat, sie habe bereits auf der Rückfahrt von der Beklagten bei Übernahme des Fahrzeuges am 27.04.2024 bei dem Inhaber der Beklagten angerufen, ist der Anruf als solcher zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat dazu jedoch in der mündlichen Verhandlung nur bekundet, sie habe dem Inhaber der Beklagten gesagt, dass an dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei. Der Inhaber der Beklagten habe ihr noch ein Foto für das Motoröl geschickt, das nachgefüllt werden musste. Zudem habe sie aus anderen Gründen in die Werkstatt in E fahren wollen und der Inhaber der Beklagten habe in diesem Zusammenhang ihr geraten, dann auch dafür in die Werkstatt zu fahren, um zu sehen, was mit dem Fahrzeug sei. Betreffend dieses Telefonat am 27.04.2024 hat der Inhaber der Beklagte erklärt, dabei sei es nur um die Tankanzeige, die kaputt gewesen sei, und um die Nachfrage nach dem richtigen Motoröl gegangen. Dazu habe er der Klägerin auch noch das betreffende Foto geschickt. Die Überhitzung sei bei dem Telefonat gar kein Thema gewesen.

Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich daher nur feststellen, dass die Parteien am 27.04.2024 telefoniert haben und der Inhaber der Beklagten der Klägerin einen Hinweis zum richtigen Nachfüllen des Motoröls erteilt hat. Zum weiteren Verlauf hat die Klägerin erklärt, erst am 28.05.2024 bei dem Inhaber der Beklagten zusammen mit der Zeugin T angerufen zu haben und auch der Inhaber der Beklagten hat erklärt, von der Klägerin erst wieder etwas gehört zu haben, als ihm der Kostenvoranschlag vom 22.05.2024 übersandt worden sei, mithin mit der E-Mail vom 28.05.2024. Danach ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Inhaber der Beklagten am 27.04.2024 auch nur in einer nach § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderlichen Weise über einen Mangel unterrichtet worden wäre, der den Beginn des angemessenen Zeitraums zur Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten in Gang gesetzt hätte. Denn angesichts des Umstands, dass der der Inhaber der Beklagten der Klägerin die Bezeichnung des Öls, das nachzufüllen sei, genannt hat und nachfolgend zunächst nichts weiter von der Klägerin gehört hat, bestand für ihn keinerlei Anlass zu glauben, es seien Nacherfüllungsarbeiten erforderlich. Vielmehr durfte angesichts des Verlaufs der Inhaber der Beklagten zunächst berechtigterweise davon ausgehen, keine weitere Veranlassung zum Handeln zu haben.

Erst mit der E-Mail vom 28.05.2024 ist der Inhaber der Beklagten sodann konkret über die bestehende Motorüberhitzung informiert worden und ihm wurden mehrere Möglichkeiten der Nachbesserung vorgeschlagen, wobei nachfolgend unstreitig sich die Parteien dahin einigten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug abholt und in einer Werkstatt bei sich reparieren lässt. Dass etwa telefonisch bereits frühzeitiger konkrete Beanstandungen erhoben wurden, hat die Klägerin nicht beweisen können. So hat insbesondere die Zeugin T, die die Korrespondenz mit dem Inhaber der Beklagten maßgeblich geführt hat, lediglich bekundet, erst etwa drei bis vier Wochen nach Fahrzeugübergabe mit der Sache befasst gewesen zu sein und insoweit auf die E-Mail vom 28.05.2024 Bezug genommen. Über die aus den vorgelegten E-Mails hinausgehende Erkenntnisse konnte aus der Aussage der Zeugin T nicht gewonnen werden.

Da im Grundsatz ohne anderweitige Vereinbarung die Klägerin das Fahrzeug zur Nacherfüllung bei der Beklagten hätte vorstellen müssen und zudem mit der E-Mail vom 28.05.2024 mehrere Möglichkeiten der Behebung der Beanstandungen vorgeschlagen wurden, bestand für den Inhaber der Beklagten nicht bereits ab dem 28.05.2024 die Möglichkeit der Nachbesserung, sondern erst - nach erfolgter Einigung über die Abholung - mit der Abholung am 05.06.2024.

Soweit sodann in der E-Mail vom 03.06.2024 zunächst die Rückgabe des Fahrzeuges binnen einer Woche verlangt wurde und zuletzt eine Frist zur Reparatur bis zum 17.06.2024 gesetzt wurde, war diese Fristsetzung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Parteiinteressen im konkreten Fall erkennbar zu kurz bemessen. So hat bereits die Zeugin T selber in ihrer E-Mail vom 28.05.2024 betreffend die Motorüberhitzung ausgeführt, es gebe "zahlreiche Möglichkeiten" (E-Mail vom 28.05.2024, Anlage K 5, Bl. 12 d.A.), warum der Motor überhitze. Damit bestand auch auf Klägerseite das Bewusstsein, dass für die Reparatur eine umfangreiche Diagnostik zunächst zu erfolgen hatte, die denknotwendig damit auch einen gewissen Zeitraum beansprucht. In diesem Zusammenhang ist für die Angemessenheit des erforderlichen Nacherfüllungszeitraums auch zu beachten, dass der Inhaber der Beklagten das Fahrzeug abholen und dann in eine Werkstatt bringen musste, sodass allein aufgrund dieser Umstände ein gewisser Zeitlauf erforderlich war. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin im Termin erklärt hat, der Inhaber der Beklagten habe sie noch am 13.06.2024 angerufen und erklärt, dass er zur Reparatur mehr Zeit benötige. Zudem hat ein weiteres Telefonat, wie auch von der Zeugin T bestätigt, am 17.06.2024 stattgefunden, wobei sich dessen Inhalt nicht mehr aufklären ließ. Der Inhaber der Beklagten hat zudem zur Reparatur erklärt, es sei zunächst versucht worden, ob der Kühler oder der Turbolader die Beanstandung verursache. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass das Problem die Kopfdichtung gewesen sei. Das Fahrzeug sei dann am 04.07.2024 abholbereit gewesen.

Aus alledem folgt, dass jedenfalls am 18.06.2024, als der Rücktritt erklärt wurde, dem Inhaber der Beklagten noch die Möglichkeit der Nacherfüllung zustand, weil seit der Abholung am 05.06.2024 weniger als 14 Tage vergangen waren und im vorliegenden Fall angesichts des Fahrzeugtransports, der zunächst erforderlichen Fahrzeugdiagnostik zur Ursachenfeststellung der Beanstandung und der Reparatur in einer nicht zum Betrieb der Beklagten gehörenden Werkstatt jedenfalls am 18.06.2024 noch die Nacherfüllungsmöglichkeit bestand. Nachfolgend ist das Fahrzeug seit dem 04.07.2024 unstreitig abholbereit.

Mangels Hauptanspruches besteht auch der mit dem Antrag zu 1) begehrte Zinsanspruch nicht.

2.

Da mit den Ausführungen zur vorstehenden Ziffer 1. ein Rücktritt nicht wirksam erklärt ist, besteht auch kein Raum für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung, sodass die Klage auch insoweit unbegründet ist.

3.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 3) - Schadensersatz in Höhe von 588,99 € - nur in

Höhe von 180,00 € aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 BGB betreffend den begehrten Ersatz für die Abschleppkosten begründet.

Denn die Abschleppkosten in Höhe von 180,00 € sind zur Überzeugung des Gerichts entstanden, weil die Klägerin aufgrund des bestehenden Mangels am Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem in den Niederlanden liegen blieb und in der Folge das Fahrzeug abgeschleppt werden musste. Dass die Klägerin in den Niederlanden mit dem Fahrzeug aufgrund der Motorprobleme liegen blieb, hat sie im Termin glaubhaft bekundet. Dazu hat sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei angegeben, sie sei am 11.05.2024 in den Niederlanden mit dem Fahrzeug liegen geblieben. Dieses Datum ergibt sich auch aus der mit der Klage überreichten Rechnung über das Abschleppen. Das Fahrzeug sei dann im Ergebnis von dem ADAC nach Hause transportiert worden. Diesen qualifizierten Bekundungen der

Klägerin im Hinblick auf die erfolgte Abschleppung des Fahrzeuges aus den Niederlanden ist die Beklagte zuletzt im Termin auch nicht mehr hinreichend entgegengetreten.

Dass an dem Motor des Fahrzeugs zudem eine Beanstandung bei Übergabe bestand, ist im Ergebnis auch von dem Inhaber der Beklagten zuletzt nicht in Abrede gestellt worden, der sich gegenüber der Klägerin zur Reparatur bereit erklärt hat und zuletzt im Termin bekundet hat, es sei festgestellt worden, dass das Problem an der Kopfdichtung bestanden habe. Die Abschleppkosten sind der Klägerin als Mangelfolgeschaden vorliegend nach § 280 Abs. 1 BGB auch ohne Fristsetzung ersatzfähig. Eine Exkulpation nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht erfolgt.

Die hierauf begehrten Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) stehen der Klägerin ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag, dem 18.08.2024 (§ 187 Abs.1 BGB analog), zu.

Soweit zudem die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 408,99 € für die Reparaturrechnung der Firma Auto Service O vom 07.05.2024 in dieser Höhe verlangt, steht ihr dieser Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 3, 434, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, zu.

Auch insoweit fehlt es zunächst an der Einräumung einer Nacherfüllungsmöglichkeit gegenüber der Beklagten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 1) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Telefonat vom 27.04.2024 ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten über die konkreten Beanstandungen, die Gegenstand der Reparatur vom

07.05.2024 waren, auch nur in Kenntnis gesetzt hat. Vielmehr ließ sich den Bekundungen der Parteien nur entnehmen, dass letztendlich Informationen zu dem zu verwendenden Motoröl ausgetauscht wurden. Auch im Übrigen ist es der Klägerin nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass sie nach dem 27.04.2024 bis zur Reparatur am 07.05.2024 die konkreten Beanstandungen gegenüber dem Inhaber der Beklagten erhoben hat. Soweit die Tankanzeige bzw. der Tankgeber Gegenstand der Rechnung ist, hat die Klägerin nicht einmal selber behauptet, diese gegenüber dem Inhaber der Beklagten beanstandet zu haben und der Inhaber der Beklagten dagegen bekundet, sie habe diese selber reparieren wollen.

Soweit die Klägerin zudem behauptet hat, die Reparatur sei im Auftrag und nach

Freigabe der Beklagten erfolgt und demnach eine individualvertragliche Vereinbarung der Parteien zur Reparatur hätte erfolgt sein können, hat sich diese Behauptung der Klägerin, für die sie nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist, nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht erwiesen.

Soweit die Klägerin bekundet hat, am 27.04.2024 habe sie dem Inhaber der

Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass sie wegen anderer "Sachen" (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) noch in die Werkstatt nach E fahren wolle und der Inhaber der Beklagten ihr in diesem Zusammenhang gesagt habe, dass sie dann auch "dafür" (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 14.04.2025) in die Werkstatt fahren solle, kann daraus nicht auf die Freigabe der Reparatur durch den Inhaber der Beklagten geschlossen werden. Dem Telefonat kann kein konkreter bindender Erklärungswille dahin entnommen werden, dass der Inhaber der Beklagten für die Reparaturrechnung vom 07.05.2024 einstehen wollte. Denn es lässt sich den Bekundungen der Klägerin schon nicht entnehmen, was sie konkret gegenüber dem Inhaber der Beklagten beanstandet hat. Der Inhaber der Beklagten hat dagegen bestritten, der Klägerin mitgeteilt zu haben, sie solle die Firma O mit der Reparatur beauftragen.

Auch der von der Klägerin benannte Zeuge O, in dessen Werkstatt die streitgegenständliche Reparatur durchgeführt wurde, hat die Behauptung der Klägerin zur Freigabe der Reparatur durch die Beklagte nicht bestätigt. Er hat vielmehr erklärt, die Reparatur habe die Klägerin bei ihm beauftragt und er wisse nichts von einer Freigabe der Reparatur durch den Inhaber der Beklagten.

Der auf den Betrag von 408,99 € begehrte Zinsanspruch seit dem 18.07.2024 besteht mangels Hauptanspruch nicht.

4.

Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 4) - Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € - unbegründet. Ein Anspruch besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.

Denn vorgerichtlich sind diese Kosten ausgehend von einem Gegenstandswert in

Höhe von 7.898,99 € (7.490,00 € Kaufpreisrückforderung + 408,99 €

Reparaturkosten) entstanden. Betreffend die Kaufpreisrückforderung nach Rücktritt und die Reparaturkosten stand der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, sodass insoweit auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ersatzfähig sind. Soweit es die Abschleppkosten betrifft, sind diese erst Gegenstand der gerichtlichen Geltendmachung gewesen.

5.

Die Widerklage ist dagegen begründet.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten zu, weil die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Denn auf seine selbst verfasste E-Mail vom 18.06.2024, mit der der Inhaber der Beklagten den Rücktritt zurückgewiesen hat, ist er weiter in Anspruch genommen worden. In der Folge erfolgte mit Schreiben vom 17.07.2024 noch vor Eingang der Klage vom 25.07.2024 eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit.

Angesichts eines Gegenstandswert in Höhe von 7.898,99 € (7.490,00 € Kaufpreisrückforderung + 408,99 € Reparaturkosten) betrug die einfache Gebühr 502,00 €, sodass eine 0,65 Geschäftsgebühr 326,30 € beträgt. Hinzuzurechnen ist die Pauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 €, sodass jedenfalls ein Betrag in Höhe von 332,80 € - wie beantragt - ersatzfähig ist.

Der hierauf begehrte Zinsanspruch (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) besteht ab dem 28.09.2024, wobei der Antrag dahin auszulegen war, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt werden.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 8.411, 79 € (= 8.078,99 €, d.h. 7.490,00 € für den Antrag zu 1.

+ 588,99 € für den Antrag zu 3. und 332,80 € für die Widerklage) festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2025/4_O_291_24_Urteil_20250507.html - DE:LGPB:2025:0507.4O291.24.00

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