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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn dem Verkäufer vor der Rücktrittserklärung keine angemessene Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Die Angemessenheit einer Nacherfüllungsfrist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen; eine zu kurz gesetzte Frist setzt eine längere, angemessene Frist in Lauf. Eine konkrete Unterrichtung über den Mangel, die den Beginn des angemessenen Zeitraums zur Nacherfüllung in Gang setzt, ist erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |