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Ein Dienstunfall liegt vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW). Der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden beurteilt sich nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache, wobei auch ein äußeres Ereignis, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, als wesentliche Ursache anerkannt werden kann. Eine Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule kann auch dann unfallbedingt sein, wenn der Arztbesuch erst zwei Monate nach dem Ereignis erfolgte, sofern der Kausalzusammenhang durch Sachverständigengutachten als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |