Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.06.2023: Dienstunfall: Kausalität einer HWS-Distorsion nach Aufprallereignis trotz späterer ärztlicher Konsultation




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.06.2023 - 23 K 7082/18) hat entschieden:

   Ein Dienstunfall liegt vor, wenn ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW). Der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Körperschaden beurteilt sich nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache, wobei auch ein äußeres Ereignis, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, als wesentliche Ursache anerkannt werden kann. Eine Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule kann auch dann unfallbedingt sein, wenn der Arztbesuch erst zwei Monate nach dem Ereignis erfolgte, sofern der Kausalzusammenhang durch Sachverständigengutachten als an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 verpflichtet, das Ereignis vom 00. August 2017 mit dem Körperschaden "Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule" als Dienstunfall anzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und das beklagte Land je zur Hälfte, mit Ausnahme der Kosten, die für die Erstattung des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 entstanden sind, diese trägt nur das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Klageverfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Mit Einverständnis der Beteiligten wird ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die hinsichtlich der Anerkennung des Ereignisses vom 00. August 2017 als Dienstunfall mit dem Körperschaden "Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule" weiterverfolgte Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Bei dem vom Kläger noch aufrecht erhaltenen Antrag handelt es sich um eine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO. Eine Klageänderung liegt u.a. regelmäßig vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens dadurch geändert wird, dass dem bisherigen Klageantrag - so wie hier - ein weiterer hinzugefügt wird.

Die Klageänderung ist auch gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, da das beklagte Land sich hier auf die geänderte Klage, ohne ihr zu widersprechen, eingelassen hat und seine Einwilligung daher anzunehmen ist. Im Übrigen hält das Gericht die Klageänderung vorliegend auch für sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen unverändert bleibt.

Vgl. BVerwG; Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 28/67 -, juris Rn. 22 m.w.N,

Denn das Vorliegen einer kausal auf das Ereignis vom 00. August 2017 beruhenden Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule war auch Gegenstand des im Klageverfahren eingeholten fachorthopädischen Gutachtens.

2. Die geänderte Klage ist auch begründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 00. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Juli 2018 ist insoweit rechtswidrig und rechtsverletzend, als er die Anerkennung des Ereignisses vom 00. August 2017 als Dienstunfall ablehnt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass dieses Ereignis als Dienstunfall mit dem Körperschaden "Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule" anerkannt wird, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

Gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW in der - im Zeitpunkt des Dienstunfalles geltenden - Fassung vom 14. Juni 2016,

ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule auch entgegen der Auffassung des beklagten Landes kausal auf das Ereignis vom 00. August 2017 zurückzuführen.

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Körperschaden beurteilt sich dabei nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Zu dessen Feststellung bedarf es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Gesichtspunkte. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Haben also mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Körperschadens hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Körperschadens hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgegenüber sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.

Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt ausgehend von den auch im Dienstunfallrecht anwendbaren allgemeinen Beweisgrundsätzen der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit".

Gemessen an diesen Maßstäben erfüllt der vom Kläger geltend gemachte Körperschaden die für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs erforderlichen Voraussetzungen.

Dies ergibt sich maßgeblich aus dem fachorthopädischen Gutachten von Fr. Dr. M. vom 00. Januar 2023. Fr. Dr. M. kommt hier zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte Zerrung der Halswirbelsäule vorliege. Die von dem Kläger nach dem Unfall verspürten Kopfschmerzen mit Bewegungseinschränkung des Kopfes und Verspannungen an der Brustwirbelsäule stünden plausibel in Zusammenhang mit der plötzlichen Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule durch Frontalaufprall. Ausgelöst durch den Aufprall und durch die Zerrung/Distorsion seien kapsuläre und muskuläre Beschwerden erklärbar und dadurch bedingt auch eine Bewegungseinschränkung des Nackens, beginnend innerhalb weniger Tage nach dem Unfallereignis. Daher ließen sich die einige Stunden nach dem Unfallereignis bemerkten Kopfschmerzen und muskulären Verspannungen zwanglos mit einer unfallbedingten Zerrung der Halswirbelsäule in Einklang bringen. Schließlich sei das Unfallereignis von seinem tatsächlichen Ablauf her auch geeignet, eine Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule, deren gelenkigen Verbindungen und der umgebenden Weichteile auszulösen.

Dieses Ergebnis entspricht darüber hinaus auch den von der Polizeiärztin Fr. Dr. Q. in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen. So gab sie an, dass ein derartiges Unfallereignis wie das vorliegende immer mit einer Distorsion einhergehen kann, die auch die vom Kläger vorgetragenen Symptome erkläre, dies gelte vor allem bezogen auf die Schmerzen im Trapez-Muskel. Bei derartigen Auffahrunfällen würden üblicherweise Distorsionsverletzungen auftreten, weshalb eine solche in jedem Fall kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wäre.

Gegen dieses Ergebnis hat das Polizeipräsidium E. keine durchgreifenden Argumente vorgetragen. Insbesondere vermögen die erhobenen Einwände nicht die sachverständige Einschätzung von Fr. Dr. M. und von Fr. Dr. Q. erschüttern.

Soweit es einwendet, der Maßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne bereits deswegen nicht eingehalten werden, weil der Kläger erst zwei Monate nach dem Unfallereignis einen Arzt aufgesucht habe, verkennt es die konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Es ist weder nachvollziehbar noch substantiiert dargelegt, aufgrund welcher wissenschaftlichen Grundlagen es den allgemeingültigen Erfahrungssatz aufstellt, dass das Aufsuchen eines Arztes erst zwei Monate nach dem Unfallereignis dazu führt, dass ein Körperschaden nicht mehr kausal auf das Unfallereignis zurückführbar sei. Soweit es hier auf das Urteil des VG Kassel vom 25. April 2019 (1 K 3923/17 KS, juris) verweist, wonach das diesem Fall zugrunde liegende Gutachten zu dem Ergebnis kam, das eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Distorsion eines Fingergelenkes nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden konnte, da die unfallchirurgische Vorstellung erst drei Monate nach dem Ereignis erfolgt ist, verkennt es grundlegend, dass das Ergebnis eines Gutachtens nicht pauschal auf andere Fälle übertragbar ist. Dies gilt schon insbesondere deshalb, weil der dem Urteil des VG Kassel zugrunde liegende Unfall (Schließen eines Aktenschrankes mit Schiebetür) nicht mit dem, dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Unfall (Aufprall eines Autos gegen ein Brückengeländert) vergleichbar ist. Zudem wurden derartige Feststellungen - bezogen auf die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule - im vorliegenden Fall weder von Fr. Dr. M. noch von Fr. Dr. Q. getroffen.

Auch der Einwand, dem fachorthopädischen Gutachten sei lediglich zu entnehmen, dass ein Kausalzusammenhang lediglich für "nachvollziehbar möglich" gehalten werde, greift zu kurz und wird vor allem aus dem Zusammenhang gerissen. Auf Seite 27 des fachorthopädischen Gutachtens heißt es wortwörtlich, "In diesem Zusammenhang ist das (zeitnahe) Auftreten von muskulären Verspannungen und Nacken-Kopfschmerzen, gegebenenfalls auch mit Ausstrahlung in die Brustwirbelsäule und in den Schultergürtel, rechts oder links betont, nachvollziehbar möglich." Demnach bezieht sich die Aussage "nachvollziehbar möglich" lediglich auf die von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen der Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule und dem Unfallereignis. Außerdem setzt sich das Polizeipräsidium E. überhaupt nicht mit den weiteren in dem fachorthopädischen Gutachten von Fr. Dr. M. gemachten und bereits zuvor dargestellten Ausführungen zur Kausalität auseinander.

Schließlich dringt das Polizeipräsidium E. auch nicht mit seinem Einwand zu den Vorschäden an der Halswirbelsäule in Form von bereits fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen im Segment C5/6 durch. Es zeigt hier schon nicht auf, inwiefern diese Vorschäden die Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule kausal wesentlich oder jedenfalls gleichwertig wie der Unfall verursacht haben sollen. Soweit Fr. Dr. M. auf die beim Kläger infolge von degenerativen Veränderungen vorhandenen Vorschäden Bezug nimmt, erfolgt dies in dem Kontext der Ablehnung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall sowie der Bandscheibenprotrusion, nicht aber im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule.

Der Kläger hat den Unfall auch innerhalb der Zweijahresfrist des § 54 Abs. 1 LBeamtVG NRW mit der Unfallmeldung vom 00. November 2017 gemeldet. Denn aus dieser muss sich nicht die konkrete Art der Verletzung ergeben, sondern lediglich Anhaltspunkte dafür, dass ein Körperschaden vorhanden ist. Erforderlich sind ferner nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können.

Diesen Anforderungen wird die Meldung des Klägers vom 00. November 2017 gerecht und hat damit die Untersuchungspflicht des Dienstvorgesetzten nach § 54 Abs. 2 LBeamtVG NRW ausgelöst. Dass die Diagnose Zerrung/Distorsion der Halswirbelsäule letztlich erst im Rahmen des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 gestellt werden konnte, ist für die Einhaltung der Meldefristen irrelevant. Vielmehr ist dies darauf zurückzuführen, dass das Polizeipräsidium E. seiner Untersuchungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist, da es insbesondere die vom Kläger mit der Widerspruchsbegründung aufgezeigten Beschwerden nicht der Polizeiärztin zur medizinischen Beurteilung des Unfalles vorgelegt hat, was letztlich zur Einholung des fachorthopädischen Gutachtens geführt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 4 VwGO.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, trägt er die Kosten n. § 155 Abs. 2 VwGO und soweit das beklagte Land unterliegt, trägt es die Kosten n. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Kosten, die für die Erstattung des fachorthopädischen Gutachtens vom 00. Januar 2023 entstanden sind, trägt dagegen das beklagte Land insgesamt, da diese durch sein Verschulden entstanden sind, § 155 Abs. 4 VwGO. Die Einholung des gerichtlichen Gutachtens war wesentlich der inhaltlich nicht hinreichenden Sachverhaltsermittlung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf geschuldet. Es hat hier insbesondere, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, die Widerspruchsbegründung des Klägers vom 00. Mai 2018 nicht dem polizeiärztlichen Dienst vorgelegt. Dabei hätte die Polizeiärztin Fr. Dr. Q. , wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens veranlasst, wenn ihr die dort geschilderten Beschwerden bekannt gewesen wären. Denn aufgrund der Schilderungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung hinsichtlich seiner Symptomatik nach dem Unfall, seien Brückensymptome vorhanden gewesen, die die Einholung eines weiteren Gutachtens und die genauere Aufklärung dazu, welche Körperschäden durch den Unfall verursacht worden seien, notwendig gemacht hätte.

Die Kostenregelung zulasten eines Beteiligten wegen Verschuldens nach § 155 Abs. 4 VwGO geht als Spezialregelung auch allen übrigen Kostenregelung und damit auch derjenigen des § 155 Abs. 2 VwGO vor, weshalb hier die Kosten für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dem beklagten Land auch trotz der teilweisen Klagerücknahme des Klägers auferlegt werden können.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2023/23_K_7082_18_Urteil_20230615.html - DE:VGD:2023:0615.23K7082.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum