BGH v. 25.10.2022: Zur Haftung des Automobilherstellers im Dieselfall gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer: Voraussetzungen und Schadensberechnung.
Der BGH (Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 339/20) hat entschieden:
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem (Gebrauchtwagen-) Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Voraussetzungen der Haftung, Schadensberechnung nach Weiterverkauf).14
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner • auf Zahlung von 5.165,80 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 14.711,54 € vom 18. August 2017 bis zum 12. März 2018 und in Höhe von vier Prozent aus 5.165,80 € ab dem 13. März 2018, • auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pkw VW Passat CC 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WVWZZZ3CZBE738264 vom 1. September 2017 bis zum 12. März 2018 in Annahmeverzug befand, • auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen und • auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 9.545,20 € in der Hauptsache erledigt hat, gerichteten Klage zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe:
Die Revision ist zulässig und begründet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können jedenfalls Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht verneint werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Klageantrag auf Zahlung von 5.165,80 € zugrundeliegende Schadensberechnung nicht unschlüssig. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger seinen Schaden insoweit in der Weise berechnet, dass er von dem von ihm bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis den Wert seiner durch Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen sowie den von ihm beim Weiterverkauf erzielten Veräußerungserlös abgezogen hat. Dies entspricht der vom erkennenden Senat in Fällen dieser Art - nach Verkündung des Berufungsurteils - gebilligten Berechnungsmethode; auch steht die Veräußerung des Fahrzeugs der Geltendmachung des im ungewollten Vertragsschluss liegenden Schadens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 533/20, NJW 2021, 3594 Rn. 23 ff.). Auf die vom Berufungsgericht vermisste Darlegung, zu welchem Preis der Kläger den Pkw nach den Marktgegebenheiten hätte verkaufen können, wenn der Pkw nicht mit der streitgegenständlichen Software beziehungsweise dem Software-Update ausgestattet gewesen wäre, kommt es demnach nicht an.
2. Auch kann mit den Erwägungen des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB dem Grunde nach nicht versagt werden.
a) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitere bereits daran, dass der Kläger keinen konkreten Täter benannt habe. Schon nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Kläger unter anderem behauptet, der damalige Vorstand der Beklagten habe vom Einsatz der streitgegenständlichen Software gewusst und sei an der schädigenden Handlung der Beklagten beteiligt gewesen. Schon mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner insoweit bestehenden Darlegungslast genügt (vgl. zur sekundären Darlegungslast der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 10 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 34 ff.).
b) Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an substantiiertem Vortrag des Klägers "zu den Gesamtumständen einer Verwerflichkeit der Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung oder aber des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer solchen […]".
aa) In seinem im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat der Kläger - unter anderem unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, NJW 2019, 2237 - ausgeführt, als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Ziel der Beklagten sei es gewesen, durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung auf kostengünstigem Weg die Einhaltung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte vorzutäuschen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Täuschung der Beklagten gegen staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher gerichtet und damit auf unterschiedliche Art eine große Zahl getäuschter Personen zum Ziel gehabt habe, wobei sich die Beklagte auch das Vertrauen der Verbraucher in das bei einer unabhängigen Behörde, dem KBA, zu durchlaufende Genehmigungsverfahren zunutze gemacht habe. Hervorzuheben sei auch die systematische Vorgehensweise der Beklagten, die die unzulässige Abschalteinrichtung über Jahre hinweg bei mehreren Fahrzeugvarianten eingebaut habe; auch die Gesamtzahl der dadurch betroffenen Fahrzeuge zeige die besondere Verwerflichkeit ihres Verhaltens.
bb) Damit hat der Kläger sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Verhältnis zu ihm entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig dargelegt. Nach der - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) handelt gegenüber einem (auch Gebrauchtwagen-) Käufer sittenwidrig, wer auf der Grundlage einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinnstreben durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA und Ausnutzung der Arglosigkeit der Käufer systematisch, langjährig und in hoher Stückzahl Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerung bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten werden.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auch nicht am fehlenden Schaden.
§ 826 BGB schützt auch die Dispositionsfreiheit des Vertragsschließenden mit der Folge, dass ein Schaden unter bestimmten Voraussetzungen schon im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 47 mwN). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, hat das Berufungsgericht offengelassen, weil es davon ausgegangen ist, dass ein relevanter Schaden deshalb nicht (mehr) vorliegen könne, weil dieser zum einen durch das Aufspielen des Software-Updates jedenfalls wieder entfallen sei und zum anderen die als verletzt in Betracht kommenden Normen nicht dem Schutz des Klägers vor dem geltend gemachten Schaden dienten. Beide Erwägungen sind, wie sich aus der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung ergibt, rechtsfehlerhaft. Liegt der Schaden in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstands - wie gegebenenfalls hier durch das Aufspielen des Updates - nachträglich verändert. Solche Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (vgl. nur Senatsurteile vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58). Auf den Schutzzweck etwaig verletzter Vorschriften, insbesondere der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an (vgl. nur Senatsurteil vom 8. März 2022 - VI ZR 475/19, VersR 2022, 654 Rn. 14 mwN).
3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind bereits auf der Grundlage des sich aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils ergebenden Vortrags des Klägers, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde zu legen ist, auch die weiteren Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllt (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).