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Eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auf die Konstellationen, in denen die Voraussetzungen der Sicherstellung nicht nachträglich weggefallen sind, sondern von Anfang an nicht vorlagen, scheidet aus. Insoweit liegt weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. (Leitsätze des Gerichts) |