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Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag setzt den Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Schaden einem konkret dargestellten Unfallgeschehen zugeordnet werden kann. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn ein Sachverständiger feststellt, dass bei dem behaupteten Unfallhergang zwingend auch eine Beschädigung der Leitplanke hätte erfolgen müssen, diese aber unstreitig nicht vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |