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Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ein entsprechender Anspruch auf Deckungsschutz für das gerichtliche Tätigwerden zu. Die Beklagte kann sich nicht nach § 18 ARB 2011 auf die fehlende Erfolgsaussicht des beabsichtigten Vorgehens berufen, da sie gemäß § 18 (2) AVB an den Stichentscheid vom 28.11.2022 gebunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |