Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung und Stichentscheid

Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren




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Rechtsschutzversicherung

Die verschiedenen Rechtsschutz-Pakete

Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung und das Schiedsverfahren

Rechtsschutzversicherung und Dieselskandal



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Allgemeines:


Die Maßgeblichkeit der Erfolgsaussichten in der Rechtsschutzversicherung

Der Stichentscheid nach den ARB 75

Das den Stichentscheid ersetzende Schiedsverfahren nach den ARB 94

LG Hannover v. 13.05.2005:
Ist in einem Stichentscheid für den Rechtsschutzversicherer die Sach- und Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt worden, ist der Rechtsschutzversicherer hieran nicht gebunden. Der Rechtsschutzversicherer hat auch dann die Kosten für die Erstellung des Stichentscheides zu tragen, unabhängig vom Ergebnis des Stichentscheides.




LG Düsseldorf v. 18.06.2009:
1.  § 158 n VVG a.F. erfasst ausweislich seines Wortlautes Meinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussicht und die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung. Demnach sind im Falle der Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer - weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig sei - Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung per Stichentscheid gemäß § 158 n VVG a.F. beizulegen.

2.  § 158 n VVG a.F. ist angelehnt an § 114 ZPO, der die Voraussetzungen, unter denen einer wirtschaftlich schwachen Person Prozesskostenhilfe gewährt wird, regelt. Die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO wird dann angenommen, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist. Die Frage der Kostenintensität einer bestimmten prozessualen Art der Rechtsverfolgung im Vergleich zur Kostenintensivität einer anderen prozessualen Art der Rechtsverfolgung spielt daher für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem Aspekt der Mutwilligkeit eine Rolle. Insbesondere kann das Anstrengen eines neuen Prozesses - statt Erweiterung einer bereits anhängigen Klage - den Tatbestand der Mutwilligkeit begründen.

3.  Durch die Anlehnung des § 158 n VVG a.F. an § 114 ZPO muss dies gleichermaßen auch für die Regelung des § 158 n VVG a.F. gelten. Auch hier stellt die Frage der Kostenintensivität einer bestimmten prozessualen Art der Rechtsverfolgung im Vergleich zur Kostenintensivität einer anderen prozessualen Art der Rechtsverfolgung eine Frage der Mutwilligkeit derselben dar und ist daher einem Stichentscheid im Sinne des § 158 n VVG a.F. zugänglich, darüber hinaus sogar wegen § 158 o VVG a.F., der eine Abweichung von der Regelung des § 158 n VVG a.F. zu Lasten des Versicherungsnehmers verbietet, einem Stichentscheid verbindlich unterworfen. Ein Stichentscheid wird demnach im Falle der Deckungsablehnung verpflichtend für die Frage, welche prozessuale Art der Rechtsverfolgung weniger kostenintensiv ist.

LG Düsseldorf v. 09.03.2017:
1.  Hinreichende Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn im Hinblick auf den Abgasskandal sowohl bzgl. der Ansprüche gegen den Händler als auch den Fahrzeughersteller zumindest eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Verfahrensausgang besteht.

2.  Der Abgasskandal, von dem unzählige Fahrzeuge betroffen sind, wirft diverse schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt sind. Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowohl gegen den Händler, als auch gegen die VW-AG eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Ausgang für die klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar, anzunehmen, dass der klagenden Partei Schadensersatzansprüche gegen die Vertragshändlerin oder die W AG zustehen. Es besteht weiterhin die zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven Ausgang des Vorgehens gegen die VW-AG aus § 826 BGB wie für einen negativen Ausgang.

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