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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen, da der Sachverständige nicht bestätigen konnte, dass die gerügten Defekte (ruckartige Beschleunigung, Ausfall des adaptiven Fernlichts) bereits bei Übergabe des Fahrzeugs angelegt gewesen seien. Damit fehle es am Nachweis eines Mangels bei Gefahrübergang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |