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Die Klage ist unschlüssig, wenn es an einer hinreichenden Darlegung des ersatzfähigen Fahrzeugschadens fehlt. Nachdem das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde, ist die Versicherungsleistung für Schäden am Fahrzeug nach den geltenden Versicherungsbedingungen auf die Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes begrenzt. Zur Feststellung der geschuldeten Versicherungsleistung sind Angaben zum Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs erforderlich, wobei ein unstreitig vorhandener Vorschaden in die Wertermittlung einbezogen werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |