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Ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung im Diesel-Skandal kann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt sein. Der Klägerin steht in diesem Fall jedoch ein sogenannter Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |