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Wenn der Versicherer den Umfang oder die Höhe eines Schadens mit der Begründung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden, verbleibt die Darlegungs- und Beweislast für das konkrete Ausmaß der Vorschäden und die Art und Weise der gegebenenfalls erfolgten Reparatur grundsätzlich bei der Klägerin. Auch für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO benötigt der Tatrichter greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss, da eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |