Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 16.02.2023: Zur Kausalität eines Sturzes für eine Rotatorenmanschettenruptur im Rahmen von Invaliditätsleistungen




Das Landgericht Münster (Urteil vom 16.02.2023 - 115 O 81/22) hat entschieden:

   Der Klägerin obliegt der Beweis, dass eine Rotatorenmanschettenruptur auf ein streitgegenständliches Sturzereignis im Sinne einer unfallbedingten Primärschädigung zurückzuführen ist. Ein solcher Beweis ist nicht erbracht, wenn wesentlich mehr Hinweise gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sprechen als dafür und eine vorbestehende degenerative Ruptur wahrscheinlich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer Invaliditätsleistungen in Höhe von 19.250,00 € gem. § 178 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 1, 23 AUB zu.

1.

Denn die Klägerin vermochte vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die Rotatorenmanschettenruptur und die damit einhergehenden behaupteten schmerzhaften Beeinträchtigungen und Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich auf das streitgegenständliche Sturzereignis vom ##.##.2018 im Sinne einer unfallbedingten Primärschädigung zurückzuführen sind.

Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Nach seinem überzeugenden, in sich schlüssigen und von beiden Parteien nicht angegriffenen Gutachten vom ##.##.2022 gelangt der gerichtliche Sachverständige F nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegender Unterlagen unter Berücksichtigung des ihm von der Klägerin geschilderten Unfallhergangs und bei Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände zu der Einschätzung, dass wesentlich mehr Hinweise gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sprechen als dafür.

Der Sachverständige stellt zunächst klar, dass der ihm von der Klägerin geschilderte Unfallhergang weder eindeutig für noch gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur spreche. Die Klägerin habe auch ihm gegenüber erklärt, den Arm beim Sturz ausgestreckt zu haben, um die Auswirkungen des Sturzes im Sinne eines Abrollens zu minimieren. Gleichzeitig habe sie - was in sämtlichen Unfallschilderungen übereinstimmend geschildert worden sei - aber noch einmal sehr deutlich betont, dass sie als erstes nicht mit der Hand oder dem Arm, sondern vielmehr mit der Schulter, d.h. mit dem Bereich der Schulterblattes im Bereich der Obergrätengrube, auf eine Kante des Borsteins geschlagen sei. Für eine Belastung der Rotatorenmanschette durch ein Sturzgeschehen sei aber erforderlich, dass der Arm entgegen eigener Kraftanstrengung nach innenrotiert oder an den Körper angespreizt werde, d.h. dass die Sehnen der Rotatorenmanschette über eine gewaltsame Hebelwirkung des Oberarms belastet würden. Diese gewaltsame Hebelwirkung könne aber nur wirksam werden, wenn der Stürzende auf den Ellenbogen oder den Unterarm primär aufschlage, während der Primäraufschlag vorliegend nach den gleichbleibenden Unfallschilderungen der Klägerin wahrscheinlich vielmehr im Bereich der Schulter bzw. des Schulterblattes gelegen habe.

Der weitere Behandlungsverlauf spricht nach den für das Gericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber erheblich gegen eine traumatische Rotarenmanschettenruptur. Hierfür führt F zum einen den erst am ##.##.2018, d.h. erst 12 Tage nach dem Unfall erfolgten Arztbesuch bei einer Internistin an, welche jedoch weder einen Bluterguss noch andere Hinweise für eine komplexere Verletzung, die die Behandlung oder Diagnostik durch einen Facharzt erfordert hätte, gesehen und daher die Behandlung der Schulter übernommen habe. Dieser Umstand spreche dafür, dass kausale Unfallfolge allenfalls eine Prellung oder ein Muskelfaserriss gewesen sei, da eine Internistin andernfalls außerhalb ihres Fachbereiches eine schwerwiegende Verletzung im Bereich des Bewegungsapparates über 6 Wochen hinweg ohne weitere Diagnostik übernommen hätte. Zum anderen spreche gegen eine Unfallkausalität auch der Umstand, dass die aktive Armhebemöglichkeit erhalten und der Klägerin am ##.##.2018 eine aktive Abduktion bis 45 Grad und von 180 Grad am ##.##.2018 gewesen sei, mithin die Bewegung im Schultergelenk letztlich vollständig wiederhergestellt worden sei.

Demgegenüber wäre eine vollständige Armhebung bei einer traumatischen, "frischen" Zerreißung der Sehne und ausschließlich konservativer Therapie des Armes (u.a. Akupunktur, Homöopathika, Infrarotbestrahlung) nicht mehr möglich.

Darüber hinaus zeige - so der Sachverständige - die am ##.##.2018 gefertigte Kernspintomografie neben der Rotatorenmanschettenschädigung mit Abriss der Supraspinatussehne auch erhebliche Retraktionen, eine erhebliche Verfettung sowie verschleißbedingte Veränderungen im Bereich des Schultergelenks, die als Indiz dafür zu werten seien, dass die Durchtrennung der Supraspinatussehne schon lange vorliege.

Nach Einschätzung des Sachverständigen habe die (degenerative) Rotatorenmanschetteruptur mit hoher Wahrscheinlichkeit vielmehr schon vor dem hier streitgegenständlichen Unfall bestanden, wobei der infolge der Ausdünnung der Sehne schleichende Verlust der Kontinuität sowie die nachlassende Funktion der Sehne durch andere Teile der Rotatorenmanschette kompensiert worden seien. Damit ist für das Gericht auch plausibel zu erklären, dass die Klägerin, die gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, vor dem Sturz keinerlei Beeinträchtigungen im Bereich der Schulter gehabt zu haben, die bereits vorbestehende degenerative Rotatorenmanschettenruptur mangels Einschränkungen oder Beeinträchtigungen im Alltag zuvor nicht bemerkt hat. Denn bei diesem schleichenden Prozess gebe es - so der Sachverständige - gerade kein punktuelles Ereignis, an dem der Betroffene den Arm auf einmal nicht mehr gut bewegen könne.

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass durch das Sturzereignis eine "befristete Problematik" im Bereich der Schulter aufgetreten und in diesem Rahmen dann die Kernspintomografie durchgeführt worden sei, die "als Zufallsbefund" die Rotatorenmanschettenruptur sichtbar gemacht habe, sind letztlich dahingehend zu verstehen, dass es sich vorliegend um eine rein zeitliche Überschneidung des Sturzereignisses mit dem fortschreitenden Alterungsprozess der Klägerin handelt.

Gegen eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette führt der Sachverständige darüber hinaus den Verzicht auf eine operative Rekonstruktion an. Zum einen seien alte, degenerative Rupturen schwierig zu rekonstruieren und es bestünden i.d.R. geringere Heilungschancen als bei frisch gerissenen Sehnen. Zum anderen habe die Klägerin die Ruptur durch die noch bestehenden Anteile der Rotatorenmanschette gut kompensieren können, sodass sie fast keine Bewegungseinschränkungen im Bereich des Schultergelenks gehabt habe.

Letztlich führt der Sachverständige an, dass auch die von der Klägerin ausgeübten Sportarten Tennis und Volleyball als Risikofaktoren das Entstehen und die Entwicklung einer degenerativen Rotatorenmanschettenschädigung begünstigt haben könnten.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ist nach alledem nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Klägerin unfallbedingt eine Rotatorenmanschettenruptur i.S.d. nach § 1 Ziff. 1 AUB erforderlichen Primärschadens erlitten hat und die Bewegungseinschränkungen und Beeinträchtigungen auf das Sturzereignis vom ##.##.2018 zurückzuführen sind. Der Sachverständige vermochte ein traumatisches Anlassereignis für die festgestellte Rotatorenmanschettenruptur gerade nicht mit der erforderlichen Beweiskraft festzustellen. Vielmehr hielt er es sogar für höchst unwahrscheinlich, dass der Sturz mit dem Aufprall auf die Schulter kausal für die Beeinträchtigungen und Beschwerden war, was letztlich zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin geht.

2.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Kausalität des Unfallsturzes für die Rotatorenmanschettenruptur hat der Sachverständige die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin auch lediglich mit einem Invaliditätsgrad von 1/20-Armwert zu dem gem. § 23 Ziff. 1 AUB maßgeblichen Bewertungsstichtag zum ##.##.2019 bemessen.

Die Klägerin habe den rechten Arm im Schultergelenk stichtagsnah - der Sachverständige stellt insoweit auf die im Gutachten des D vom ##.##.2019 dokumentierten Feststellungen ab - fast vollständig im Bereich des normalen Ausmaßes bewegen können. Es habe sich nur eine geringe Einschränkung der Rotation gefunden, während der Arm zugleich 160 Grad gehoben werden könne.

Die Klage wäre daher - selbst wenn man insoweit eine Unfallkausalität unterstellt - auch dann jedenfalls unbegründet, soweit die Klägerin ihrer Klageforderung einen Invaliditätsgrad von mehr als 1/20-Armwert zugrunde legt. Darüber hinaus wäre eine auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 1/20-Armwert berechnete Invaliditätsleistung von allenfalls 3.500,00 € voraussichtlich noch gem. § 23 Ziff. 2 lit. f) AUB wegen mitwirkender unfallunabhängiger Erkrankungen oder Gebrechen zu kürzen. Diese Frage konnte indes aufgrund der bereits fehlenden Unfallkausalität letztlich dahinstehen.

II.

Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch weder ein Zinsanspruch noch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 19.250,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2023/115_O_81_22_Urteil_20230216.html - DE:LGMS:2023:0216.115O81.22.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum