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Der Klägerin obliegt der Beweis, dass eine Rotatorenmanschettenruptur auf ein streitgegenständliches Sturzereignis im Sinne einer unfallbedingten Primärschädigung zurückzuführen ist. Ein solcher Beweis ist nicht erbracht, wenn wesentlich mehr Hinweise gegen das Vorliegen einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sprechen als dafür und eine vorbestehende degenerative Ruptur wahrscheinlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |