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Ein Anspruch auf Minderwertausgleich wegen übermäßigen Verschleißes bei einem Teilamortisationsvertrag besteht nicht, wenn die Leasinggeberin die Vollamortisation durch eine Rückkaufvereinbarung mit dem Hersteller erreicht hat und den kalkulierten Restwert ohne Ansehung etwaiger Mängel erhielt. Der Minderwert des Leasinggegenstandes fließt in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein. Dies unterscheidet sich von Kilometerverträgen, bei denen der Verwertungserlös nicht abgerechnet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |