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Landgericht Dortmund v. 03.08.2022: Zum Minderwertausgleich bei Leasingverträgen mit Teilamortisation und Rückkaufvereinbarung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 03.08.2022 - 10 O 47/21) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Minderwertausgleich wegen übermäßigen Verschleißes bei einem Teilamortisationsvertrag besteht nicht, wenn die Leasinggeberin die Vollamortisation durch eine Rückkaufvereinbarung mit dem Hersteller erreicht hat und den kalkulierten Restwert ohne Ansehung etwaiger Mängel erhielt. Der Minderwert des Leasinggegenstandes fließt in die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein. Dies unterscheidet sich von Kilometerverträgen, bei denen der Verwertungserlös nicht abgerechnet wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Leasing Minderwertausgleich
und
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.139,65 € (in Worten: sechstausendeinhundertneununddreißig 65/100 Euro) der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Parteien stritten nach der Rückgabe, ob an dem Fahrzeug ausgleichspflichtige Schäden vorlagen. Die Herstellerin M1 holte nach Meldung des "Rückläufers" durch die Klägerin einen "Bewertungsbericht" der Dekra (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 24.05.2022, Bl. 146 ff. der Akten) ein, wonach ein Minderwert in Höhe von 4.575,00 € vorgelegen habe.

Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 6.139,65 € in Rechnung (4.575,00 € gemäß Gutachten Dekra, 564,65 € Reparaturkosten (vgl. Anl. K4 zur Klageschrift) und 1.000,00 € wegen verspäteter Rückgabe). Nachdem die Beklagte auch nach weiteren Mahnungen keine Zahlung leistete, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, es lägen Schäden gemäß dem Dekra Bewertungsbericht vor, die über normale Gebrauchsspuren hinausgingen. Durch Übergabe der Rückgabebedingungen des Fahrzeugherstellers M1 hätten die Parteien zumindest stillschweigend im Wesentlichen definiert, was als normale Gebrauchsspuren und normaler Verschleiß anzusehen sei und welcher Zustand als Schaden gewertet werden müsse. Die Reparaturkosten habe sie zutreffend ermittelt, die aufgeführten Preise seien ortsüblich und angemessen.

Die Klägerin meint, der Lkw hätte bereits am 30.11.2020 zurückgegeben werden müssen. Da sie gehalten gewesen sei, den Lkw pünktlich beim Hersteller M1 zurückzugeben, sei ihr unter Zugrundelegung von deren Regularien ein Verzugsschaden i.H.v. 1.000,00 € entstanden. Die Klägerin habe sich von M1 danach für die verspätete Rückgabe einen Betrag i.H.v. 1.625,33 € als Abzug vom Kaufpreis anrechnen lassen müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.139,65 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2021 sowie 599,80 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet Ansprüche wegen Schäden an dem Fahrzeug nach Grund und Höhe. Der Lkw sei mängelfrei zurückgegeben worden. Es handele sich allenfalls um solche Schäden, die bei Lkw, im Speditionsgewerbe genutzt würden, als Gebrauchsspuren zu werten seien.

Im Übrigen seien Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen. Sie sei nur gegenüber der Leasinggesellschaft verpflichtet gewesen.

Die Klägerin könne überhaupt keinen Schaden geltend machen, da sie den Kaufpreis in Höhe in voller Höhe vom Hersteller M1 erstattet bekomme.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

I.

Ein Anspruch auf Zahlung von 4.575,00 € aus abgetretenem Recht wegen Schäden am Fahrzeug besteht hier aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Denn der Leasinggeberin stand ein solcher Anspruch gegen die Beklagte, den sie hätte abtreten können, nicht zu.

1.

Der Anspruch lässt sich nicht aus Ziff. 19 b) der AGB der Klägerin herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob die dortige Regelung überhaupt auch für den Fall des Abschlusses eines Teilamortisationsvertrages und nicht nur für den des Kilometerabrechnungsvertrages erfassen soll, was wegen der nachfolgenden Ziff. 20 in Betracht gezogen werden kann, weil dort speziell eine Regelung für die Zeit nach dem Ablauf der Grundvertragsdauer des Teilamortisationsvertrages getroffen wird (vgl. auch die unterschiedlichen Zielrichtungen der Klauseln für Restwertleasingverträge und Leasingverträge mit Kilometerabrechnung in den VDA-Muster-Leasing-AGB: Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Aufl., Leasing, Rn. L 651 und L 659).

Denn der Leasinggeberin ist schon kein ausgleichspflichtiger Schaden im Sinne Ziff. 19 b) der AGB der Klägerin entstanden:

a)

Ausgehend von der Differenzhypothese ist zu prüfen, ob der Leasinggeberin durch die Rückgabe des Lkw in - hier unterstellt - nicht ordnungsgemäßem, d.h. nicht normalem Verschleiß entsprechendem Zustand, ein Schaden entstanden ist. Dies ist indes nicht der Fall, weil die Leasinggeberin die Verwertung des Fahrzeuges durch Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung durchführte und von der Klägerin - entsprechend deren Inhalt - den Kaufpreis ohne Ansehung etwaiger Mängel erhielt. Dieser Kaufpreis entsprach der Höhe nach dem kalkuliertem Restwert, sodass die Leasinggeberin die Vollamortisation erreicht hat. Die Leasinggeberin hätte bei der Verwertung durch Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung auch dann keinen höheren Kaufpreis erzielt, wenn es - ggf. - mangelfrei gewesen wäre.

b)

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Beklagte müsse als Leasingnehmerin den Schaden wegen eines übermäßigen Verschleißes im Hinblick auf die Verletzung des Eigentums der Leasinggeberin an dem Leasingobjekt unabhängig von der späteren Verwertung und Abrechnung ersetzen.

Denn bei einem Leasingvertrag mit Restwertausgleich fließt der Minderwert des Leasinggegenstandes schon in die Berechnung des Ausgleichsanspruches ein (Staudinger, BGB Leasing, Neubearbeitung 2018, Rn. 283, vgl. BGH NJW 1986, 1335; vergleiche auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 502 (504), wonach Beschädigungen und sonstige Verschlechterungen der Leasingsache von Bedeutung für die Höhe des Ausgleichsanspruchs sein können). Beschädigungen können sich nachteilig auf die Höhe des erzielten Erlöses auswirken, so dass ein Leasingnehmer in der Folge häufig eine höhere Differenz zum vereinbarten Restwert wird ausgleichen müssen.

Dies steht damit im Einklang, dass beim Teilamortisationsvertrag nicht die Rückerlangung einer - unbeschädigten - Sache im Vordergrund steht, sondern die Generierung des Erlöses aus dem Verkauf des Gebrauchtwagens, der nur einen Verrechnungsposten in der gesamten Abrechnung darstellt. Dessen Höhe hängt nicht nur vom Zustand des Fahrzeuges, sondern auch von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen Umständen ab (BGH NJW 1986, 1335; BGH NZV 1996, 406). In der Konsequenz nimmt der BGH dann auch an, dass der dem Leasinggeber zustehende Ausgleichsanspruch zur Erlangung der Vollamortisation keinen Ersatzanspruch im Sinne des §§ 558 BGB sondern einen Erfüllungsanspruch darstellt, auch wenn der Verkaufserlös für einen beschädigt zurückgegebenen Wagen hinter dem Zeitwert zurückbleibt, den das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand besessen hätte (BGH NZV 1996, 406).

Die besondere Bedeutung der Verwertung wird durch weitere Aspekte unterstrichen: So ist der Leasinggeber zur bestmöglichen Fahrzeugverwertung verpflichtet (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 673f); ohne eine Verwertung wird ein Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht einmal fällig (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. L 710; OLG Hamm NJW-RR 1996, 502).

c)

Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen und mit Auslassungen zitierten Urteil des BGH vom 24.04.2013 (Az. VIII ZR 336/12 = BGH NJW 2013, 2421). Dieses bezieht sich auf Kilometerverträge. Rn. 22 des Urteils lautet:

"b) Ein Erfüllungsanspruch auf Minderwertausgleich scheitert auch - anders als dies in den Ausführungen des BerGer. zu einem möglichen Schadensersatzanspruch anklingt - nicht daran, dass die Klägerin den kalkuliertem Restwert des Fahrzeugs bei der anschließenden Veräußerung hat realisieren können. Seine hieraus gezogene Schlussfolgerung, die Klägerin habe die angestrebte Vollamortisation unabhängig von einem Minderwertausgleich erreicht, beruht auf einer unzureichenden Erfassung des Inhalts des Ausgleichsanspruchs und der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung."

(Hervorhebung d.d. Verf.)

Zu der Eigenart eines Kraftfahrzeugleasingvertrags mit Kilometerabrechnung gehört es, dass der Verwertungserlös beim Kilometervertrag nicht abgerechnet wird, da der Leasinggeber das Verwertungsrisiko trägt. Der Minderwertausgleich erfolgt daher dort auch völlig unabhängig von einem vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwert (Reinking/Eggert, a.a.O. L663). Danach kommt dem Vorliegen von wertmindernden Schäden an dem Leasingobjekt dort - anders als bei Verträgen mit Restwertabrechnung - eine eigenständige Bedeutung zu.

2.

Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus § 280 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Insofern gelten die obigen Ausführungen hier sinngemäß. Die dortigen Erwägungen zum Fehlen eines Schadens der Leasinggeberin beanspruchen auch für die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen Geltung.

II.

Reparaturkosten i.H.v. 564,65 € stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu.

1.

Ein Anspruch aus abgetretenem Recht kommt nicht in Betracht, weil der Leasinggeberin auch hier ein Schaden nicht entstanden ist. Anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Durchführung der Reparatur erforderlich gewesen wäre, um überhaupt eine Verwertung zu ermöglichen. Für eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Zwar macht die Klägerin geltend, die Reparaturmaßnahme sei zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich gewesen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies im konkreten Fall für die Verwertung durch die Leasinggeberin erforderlich gewesen sein sollte. Denn die Verwertung erfolgte hier durch die Inanspruchnahme der Rückkaufvereinbarung über den Lkw. Nach dieser musste die Klägerin ihn in dem Zustand erwerben, in dem er sich zu dem Zeitpunkt befand. So hat die Klägerin mit nachgelassenem Schriftsatz auch nur allgemein vorgetragen der Leasinggeber könne das Fahrzeug seinerseits nicht verwerten, ohne dass er zuvor die zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlichen Reparaturen vorgenommen habe.

2.

Ein Anspruch aus eigenem Recht ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Verletzung des Eigentums der Klägerin, § 823 Abs. 1 BGB, liegt nicht vor. In dem für eine Eigentumsverletzung in Betracht kommenden Zeitraum war nicht die Klägerin, sondern die Leasinggeberin Eigentümerin des Lkw.

III.

Letztlich steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.000,00 € wegen einer verspäteten Rückgabe des Lkw aus eigenem oder abgetretenem Recht zu.

1.

Ein Anspruch aus abgetretenem Recht scheidet bereits deshalb aus, weil Ansprüche wegen einer verspäteten Rückgabe des Lkw ausdrücklich von der Abtretung ausgenommen waren.

2.

Ein Anspruch aus eigenem Recht liegt ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten schon keinen Anspruch auf Herausgabe des Lkw, der verspätet hätte erfüllt werden können. Die Beklagte war insofern vertraglich der Leasinggeberin, nicht jedoch der Klägerin verpflichtet.

Da die Hauptforderung nicht besteht, unterliegen auch die Nebenforderungen der Klageabweisung.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2022/10_O_47_21_Urteil_20220803.html - DE:LGDO:2022:0803.10O47.21.00

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