Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Olpe v. 14.02.2022: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr




Das Amtsgericht Olpe (Urteil vom 14.02.2022 - 54 Ds 278/21) hat entschieden:

   Das Amtsgericht Olpe verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtgeldstrafe. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Tateinheit und Tatmehrheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kfz-Diebstahl und Trunkenheitsfahrt


Tenor:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer

Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 316 Abs. 1, 69, 69 a, 52; 53 StGB, 465 StPO.

Gründe:


(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:

70 Tagessätze zu je 30,00 EUR für die Tat vom 06.08.2021

50 Tagessätze zu je 30,00 EUR für alle weiteren Taten.

Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen erwiesen. Es handelt sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB. Es sind keine Gründe bekannt geworden, die eine Abweichung vom Regelfall begründen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 StPO.

U.

Richterin am Amtsgericht

Staatsanwaltschaft Siegen, 02.11.2021

65 Js 975/21

An das

- Strafrichter -

Olpe

Anklageschrift

pp.

wird angeklagt:

am 06.08.2021 in N.

vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen in Tateinheit damit vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Er befuhr am 06.08.2021 gegen 21 :39 Uhr in N. mit einem

Personenkraftwagen der Marke W. mit dem Kennzeichen D. in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein u.a. die L 000 im Bereich B..

Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

Die Untersuchung der ihm am 06.08.2021 um 23:00 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 0/00 ergeben.

Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit.

Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.

Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach 316 Abs. 1, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Beweismittel:

l. Einlassung d. Angeschuldigten Il. Zeugen:

1) PK'in P., X. N.

2) Q. Y., X. N.

III. Urkunde/n:

Blutalkoholuntersuchungsbefund - Institut für Rechtsmedizin

Prof. Dr. med. Q. L. - vom 12.08.2021 BI. 13 d. Akte

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.

E. Oberamtsanwältin

Staatsanwaltschaft Siegen, 16.11.2021

65 Js 981/21

An das

- Strafrichter Olpe

Anklageschrift

pp.

wird anqeklagt,

im Zeitraum vom 09.08.2021 bis zum 23.08.2021 in N.

durch 10 selbständige Handlungen vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.

Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Er befuhr am 09.08.2021 gegen 18:51 Uhr, am 12.08.2021 gegen 6:09 Uhr, am

16.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 17.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 22.08.2021 gegen

17:50 Uhr und am 23.08.2021 gegen 22:30 Uhr in N. mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke K. mit dem Kennzeichen D. unter anderem die V.-straße.

Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.

Am 18.08.2021 gegen 22:11 Uhr, am 19.08.2021 gegen 6:03 Uhr, am 20.08.2021 gegen 5:59 Uhr und 21.08.2021 gegen 8:59 Uhr befuhr er mit einem fahrlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke S. mit dem Kennzeichen N01 wiederum die V.-straße.

Zum Führen des Fahrzeugs war er- wie ihm bekannt war - aus den obengenannten Gründen nicht berechtigt.

Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53, 69a StGB

Beweismittel:

Zeugen:

1) Q. Y., X. N.

2) PHKin A., X. N.

3)

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.

E.

Oberamtsanwältin

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/siegen/ag_olpe/j2022/54_Ds_278_21_Urteil_20220214.html - DE:AGOE1:2022:0214.54DS278.21.00

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