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Bei einer Neuwagenbestellung in einem Autohaus kann die Annahme des Angebots des Käufers eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung sein. Nach § 151 S. 1 BGB kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Eine schlüssige Handlung, wie die Weiterbearbeitung der Bestellung und der Beginn der Produktion des Fahrzeugs, kann als nach außen hervortretende eindeutige Betätigung des Annahmewillens ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |