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Für einen Anspruch auf Neupreisentschädigung in der Kaskoversicherung ist ein bedingungsgemäßer Totalschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen maßgeblich. Ein solcher liegt nach den zugrunde liegenden AKB erst vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die für das Haftpflichtrecht entwickelten Maßstäbe zur Definition eines Totalschadens können auf das Versicherungsvertragsrecht nicht unmittelbar übertragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |