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Das OLG Hamm hat die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages bestätigt, wenn die Widerrufsfrist gemäß § 356b Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen hat, weil der Verbraucher nicht vollständig und fristauslösend mit den vorgeschriebenen Pflichtangaben belehrt wurde. Dies betrifft insbesondere unzureichende Informationen über den Verzugszinssatz, Verzugskosten, die zuständige Aufsichtsbehörde oder das Kündigungsverfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |