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Ein Höhenversatz von 6 bis 8 cm zwischen einer asphaltierten Fahrbahn, die Teil eines Radwanderweges ist, und einem unbefestigten Seitenstreifen stellt keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn ein umsichtig fahrender Verkehrsteilnehmer sich auf sie angesichts ihrer Erkennbarkeit und der Erkennbarkeit der von ihnen ausgehenden Gefahren ohne weiteres durch eine sorgsame Fahrweise einrichten kann. Es ist zumutbar, nach dem Befahren der Bankette sicherheitshalber abzusteigen, um den Höhenunterschied gefahrlos überwinden zu können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |