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Einem Bahnreisenden stehen nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen ein Infrastrukturunternehmen der DB zu, mit dem der Reisende keinen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. § 1 HPflG eröffnet keine Haftung der Eisenbahn, wenn ein Reisender auf dem Weg zum Taxistand beim Verlassen des Bahnsteigs infolge Glätte zu Fall kommt. Einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung kann der Reisende nicht durchsetzen, wenn ihm der Nachweis misslingt, dass auf dem Bahnhofsgelände keine hinreichenden Streumaßnahmen durchgeführt wurden. Den Nachweis der Pflichtverletzung selbst erleichtert kein Anscheinsbeweis. (Leitsätze des Gerichts) |