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Eine Pilotenklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Luftfahrtkaskoversicherung, die den Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn das Luftfahrzeug durch andere als die im Versicherungsvertrag als berechtigt genannten Luftfahrzeugführer geführt wird, stellt einen wirksamen Risikoausschluss dar. Es handelt sich nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sodass Fragen der Kausalität oder des Verschuldens unerheblich sind und die Klausel auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |