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Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht auf ein höheres Restwertangebot verweisen zu lassen, wenn dieses nicht konkret und unmittelbar zugriffsfähig ist. Die Vorgabe zur Einholung von drei Restwertangeboten durch einen Sachverständigen ist keine starre Regel, sondern eine Richtvorgabe, deren Unterschreitung die Eignung der Schätzungsgrundlage nicht per se entfallen lässt, sofern keine konkreten Tatsachen die Seriosität der herangezogenen Angebote in Frage stellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |