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Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung ist der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da das Selbstbegünstigungsprivileg aus § 258 Abs. 5 StGB eingreift. Der Vorwurf des Zulassens von Fahren ohne Fahrerlaubnis konnte nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, was zu einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |