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Den Betreiber einer Waschanlage trifft keine Garantiehaftung; er haftet für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat. Der Geschädigte hat eine objektive Pflichtverletzung des Schuldners und deren Ursächlichkeit für den Eintritt eines Schadens darzulegen und zu beweisen. Erfolgt ein Auffahrunfall im Ausfahrbereich der Waschanlage, muss der Geschädigte substantiiert darlegen, dass sich der Unfall im Sicherungsbereich der Waschanlage ereignete, um eine Pflichtverletzung des Betreibers zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |