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Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet. Zudem muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; die Gefährlichkeitsprognose muss ausreichend begründet sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |