Das Verkehrslexikon
Urteilsanforderungen im Strafverfahren - Strafsachen - Urteilsgründe - Urteilsbegründung - Sachverständigengutachten
Urteilsanforderungen im Strafverfahren
Gliederung:
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Weiterführende Links:
Beweiswürdigung
Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren
Rechtliches Gehör
Rechtsmittel im Strafverfahren
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Allgemeines:
OLG Nürnberg v. 26.08.2011:
Liegen die Voraussetzungen von § 267 Abs. 4 StPO nicht vor, so bedarf es in den Urteilsgründen auch dann einer Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen, wenn der Tatrichter das Urteil irrig für rechtskräftig gehalten hat.
BGH v. 02.11.2011:
In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
BGH v. 21.11.2019:
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das bedeutet, dass der festgestellte Sachverhalt so darzustellen ist, wie er sich nach Überzeugung des Gerichts abgespielt hat; zum inneren und äußeren Tatgeschehen sind Tatsachen mitzuteilen, so dass dem Revisionsgericht die Überprüfung der rechtlichen Würdigung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 - 1 StR 159/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; Beschlüsse vom 23. Juni 1993 ‒ 5 StR 326/93 und vom 28. September 2010 - 4 StR 307/10, juris Rn. 3f.). Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2).
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Einlassungen des Angeklagten:
Die Einlassungen des Angeklagten im Strafverfahren
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Sachverständigengutachten:
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
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Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Fahren ohne Fahrerlaubnis
OLG München v. 03.07.2008:
Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil - soweit möglich - Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam.
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Trunkenheitsdelikte:
Trunkenheitsfahrt
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Einstellungsurteil - Voraussetzungen:
OLG Köln v. 14.02.2017:
In einem Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO sind die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen und zu begründen. Der Tatrichter ist verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen und ihr Bestehen grundsätzlich so darzulegen, dass sie vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können. Soweit zu dieser Überprüfung eine dem Tatrichter obliegende Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, hat er diese rechtsfehlerfrei zu treffen und (gegebenenfalls) zu würdigen. In den Urteilsgründen muss daher grundsätzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden, aus welchen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist.
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