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Die Würdigung des Beweisergebnisses und der Prozess der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO ist nur in Ausnahmefällen einer Nachprüfung durch die Berufungsinstanz zugänglich. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO) und aus Sicht des Senats eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass sich bei erneuter Beweiserhebung die Unrichtigkeit der Feststellungen herausstellt, hat der entsprechende Berufungsangriff Erfolg. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte schließen dies aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |