Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 09.06.2020: Zur Überprüfung der Beweiswürdigung eines Sachverständigengutachtens bei behauptetem Konstruktionsmangel eines Sonderbau-Verkaufsfahrzeugs




Das OLG Hamm (Urteil vom 09.06.2020 - 28 U 65/19) hat entschieden:

   Die Würdigung des Beweisergebnisses und der Prozess der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO ist nur in Ausnahmefällen einer Nachprüfung durch die Berufungsinstanz zugänglich. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO) und aus Sicht des Senats eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass sich bei erneuter Beweiserhebung die Unrichtigkeit der Feststellungen herausstellt, hat der entsprechende Berufungsangriff Erfolg. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte schließen dies aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


a. Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines "Verkaufsfahrzeugs Sonderbau", einer neuen beweglichen Sache, ist zwischen der Versicherungsnehmerin der Beklagten, B L, und der Beklagten zustande gekommen, §§ 650 S. 1, 433ff BGB. Wegen des Gleichlaufs von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und § 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB kommt es allerdings auf die rechtliche Einordnung des Vertrages - Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag - letztlich in Bezug auf die hier maßgebliche Frage der Mangelhaftigkeit nicht entscheidend an.

b. Als Pflichtverletzung der Beklagten kommt hier einzig die Lieferung einer mangelhaften Sache, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB, in Betracht. Eine solche steht aber nicht zur Überzeugung des Senats fest.

Zu einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist nichts vorgetragen; Gleiches gilt für § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kommt es daher auf § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB an. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Personenkraftwagen/Anhänger grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.

Die Klägerin greift hier ohne Erfolg die Feststellungen des Sachverständigen und die ihnen folgende Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Würdigung des Beweisergebnisses und der Prozess der Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO ist nur in Ausnahmefällen einer Nachprüfung durch die Berufungsinstanz zugänglich. Das Ergebnis einer Beweiswürdigung ist Teil der vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachengrundlage (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 529 Rn. 2 und 7), welche der Senat grundsätzlich seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO) und aus Sicht des Senats eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass sich bei erneuter Beweiserhebung die Unrichtigkeit der Feststellungen herausstellt, hat der entsprechende Berufungsangriff Erfolg und gebietet die Erneuerung der Beweisaufnahme (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524; Heßler in Zöller, aaO., Rn. 4). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber dagegen ausschließen (vgl. BGH, Urt. vom 08.06.2004 - VI ZR 230/03, juris Rn. 13, 16 mwN).

Solche konkreten Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sind mit der Berufung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Weder die erstinstanzliche Beweiserhebung noch die Würdigung des Beweisergebnisses und die Überzeugungsbildung des Landgerichts sind fehlerhaft. Ebenso beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts.

aa. Der Senat kann schon nicht erkennen, worauf die Klägerin mit ihrer Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft nicht beachtet, dass es sich bei dem Anhänger um einen "Sonderbau" handelt, abzielt. Sie legt nicht dar, welche "ganz besonderen Pflichten" mit der Herstellung eines Sonderbaus verbunden sein sollen. Im Streitfall geht es darum, dass sich während der Fahrt die Verkaufsklappe geöffnet hat. Nach dem Verständnis des Senats muss sowohl bei einem "Standardverkaufsanhänger" als auch bei einem "Sonderbau" konstruktiv ausgeschlossen sein, dass derartiges geschieht.

Die Klägerin rügt unzutreffend, die Feststellungen des Sachverständigen seien widersprüchlich. Der vom Sachverständigen angestellte Vergleich der von der Beklagten gewählten Fahrzeugkonstruktion mit einer vom Sachverständigen so bezeichneten "statisch bestimmten" Konstruktion eines dreibeinigen Tisches bezieht sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen erkennbar auf die Ausgangslage im ruhenden Zustand sowie den Fahrbetrieb auf ebenem Untergrund. Wie der Sachverständige im Folgenden dargelegt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2019, S. 5, Bl. 102 d.A.) ist es im Fahrbetrieb so, "dass sämtliche im Fahrzeug verbauten Massen über die Trägheit bei unebenen Untergründen und entsprechender Fahrgeschwindigkeit natürlich dynamische Kräfte in den Aufbau einleiten, die dann auch zu Verformungen in beliebiger Form führen können". Dabei - so der Sachverständige - sei die fahrbare Geschwindigkeit auf Schlechtwegstrecken "mit denen der Aufbau sicher geführt werden kann" umso geringer, "je weicher eine Aufbaukonstruktion für ihren Zweck sein muss". In der Konsequenz bedeutet das, dass dem durch eine angemessene Reduzierung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen ist.

Soweit der Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, er könne nicht erkennen, "dass bei einem ordnungsgemäßen Verriegeln beider Schlösser nicht eine hinreichend formschlüssige Sicherung der Klage gegen Öffnen gegeben gewesen wäre" (Protokoll S. 7/8; Bl. 104/105 d.A.), bezieht sich diese nach dem Verständnis des Senats auch und gerade auf die Sicherung der Verkaufsklappe gegen ein selbsttätiges Öffnen während der Fahrt (Protokoll S. 7 oben, Bl. 104 d.A.; S. 8 unten, Bl. 105 d.A.; S. 9 oben, Bl. 106 d.A.), weil dies die an den Sachverständigen gerichtete Beweisfrage gewesen ist (vgl. Beweisbeschluss des Landgerichts vom 02.10.2018, zu Ziff. 3 b) (4) und (5), Bl. 41f d.A.). Auch den auf die E-Mail des Kfz-Sachverständigen T vom 25.08.2017 (Anl. E4) gestützten Vortrag der Klägerin hat der Sachverständige Dr. C danach in seiner sachverständigen Beurteilung vor dem Landgericht berücksichtigt.

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann einen Konstruktionsfehler nicht allein aufgrund der vorliegenden Lichtbilder beweisen. Der Anhänger steht nach der Erklärung der Klägerin nicht mehr zur Verfügung. Der Sachverständige Dr. C hat mehrfach darauf hingewiesen, dass er allein aufgrund der ihm vorliegenden Lichtbilder keine sicheren Feststellungen zugunsten der Klägerin, d.h. im Sinne des von ihr gehaltenen Vortrags zur Unfallursache, treffen kann. Soweit in der angesprochenen E-Mail des Kfz-Sachverständigen T abschließend die Einschätzung kundgetan wird, die von der Beklagten gewählte Konstruktion sei "gelinde gesagt Schrott", hat der Sachverständige Dr. C sich dem nicht angeschlossen. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass der in Rede stehende Anhänger (= Fahrzeug iSd § 3 Abs. 1 FZV, § 2 Nr. 3 FZV) nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten vor seiner Zulassung zum Straßenverkehr vom TÜV abgenommen und ohne Auflagen freigegeben worden ist, wie dies auch zwischen der Versicherungsnehmerin B L und der Beklagten vertraglich vereinbart war (vgl. E2, dort S. 2). Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist Gegenstand der Überprüfung dabei u.a. auch die Einhaltung der für den Anhänger geltenden Bau- und Wirkvorschriften, Ziff. 1.2.1 Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 - 4, 7, 9, 11 und 13 StVZO; Ziffern 4, 6.6. Anlage VIIIa zu § 29 Abs. 1, 3; Anlage VIII Nr. 1.2.

bb. Die Klägerin macht mit der Berufung weiter ohne Erfolg geltend, entgegen den Feststellungen des Landgerichts habe (auch) ein Mangel in Bezug auf die Verkaufsklappe und deren Verriegelung vorgelegen.

Soweit die Klägerin behauptet, wenn das hintere Schloss wirksam verriegelt worden sei, müsse das vordere Schloss zwingend aufgrund von sich durch die Fahrt ergebenen Torsionen und Verwindungen so verlagert haben, dass es nicht mehr hinter das entsprechende Schließblech gegriffen hat, hält der Senat diesen Schluss nicht für zwingend (s.o.). Die Klägerin rügt dabei, das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass dann, wenn beide Schlösser tatsächlich verschlossen waren, der Unfall auf einen konstruktionsbedingten Mangel zurückzuführen sein müsse. Es kann dahinstehen, ob dieser Rückschluss zutreffend ist. Das Landgericht ist gerade davon ausgegangen, dass sich nicht feststellen lässt, dass beide Schlösser verschlossen waren. Soweit der Sachverständige Dr. C ausgeführt hat, "aus der vorhandenen Lichtbilddokumentation (auch) nicht den sicheren Schluss ziehen (zu können), dass die Verriegelung sicher hergestellt werden konnte" (Protokoll S. 7, Bl. 104 d.A.) - was die Möglichkeit offen lässt, dass die konstruktive Auslegung des Schlosses / der Schlösser tatsächlich unzureichend war -, kann die Klägerin auch hieraus nichts für sich herleiten. Der Sachverständige Dr. C hat zugleich erklärt, er "habe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies möglicherweise nicht der Fall gewesen ist". Der Sachverständige konnte dies also mangels Vorliegen einer umfassenden Lichtbilddokumentation oder Asservierung der "Altteile" gerade nicht sicher feststellen.

Die Klägerin sieht ein ordnungsgemäßes Verschließen beider Verriegelungen der Verkaufsklappe vor Fahrtantritt am 30.11.2016 zwar aufgrund der Aussage des Zeugen L als erwiesen. Dabei setzt sie aber lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Landgerichts, zeigt aber konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im obigen Sinne nicht auf. Dem zu folgen besteht keine Veranlassung. Dabei mag man die Beweiswürdigung des Landgerichts als etwas knapp ausgefallen ansehen. Sie ist aber nicht zu beanstanden. Tragender Gesichtspunkt des Landgerichts, der Aussage des Zeugen L nicht zu folgen, war der Umstand, dass der Zeuge L bei seiner Aussage (vgl. Protokoll Seite 2, Bl. 99 der Akte) das in Rede stehende Verriegeln der Verkaufsklappe selbst als "Routinehandlung" bezeichnet hat ("er mache das immer so"), sich gleichwohl aber "hundertprozentig" sicher sein wollte, beide Schlösser der Verkaufsklappe "in diesem Fall" (vor Fahrtantritt) zweifach abgeschlossen zu haben, ohne dabei plausibel zu begründen, worauf sich diese positive Erinnerung an einen - mittlerweile Jahre zurückliegenden - konkreten Tag, Einzelfall und "Routinevorgang" denn nun genau stützt (Urteil Seite 8 oben), während er andererseits nicht mehr in der Lage war, das Jahr des Unfalls - ob nun 2016 oder 2017 - ohne Vorhalt richtig zu datieren. Diese Ausführungen des Landgerichts - die der Senat teilt - greift die Klägerin mit der Berufung nicht an. Die Annahme der Klägerin, erst wenn etwas unerwartetes passiere, was die Routine störe, komme es zu Fehlern bei vermeintlich einfachen alltäglichen Abläufen, lässt sich ebenso gut auch zum Nachteil der Klägerin verstehen. Nach der Aussage des Zeugen L bleibt ungeklärt, ob es nicht gerade am Unfalltag zu einer solchen "Störung der Routine" gekommen ist. Letztlich ist die klägerische Annahme auch nicht zwingend. Auch Müdigkeit und (evtl. darauf beruhende) Gedankenverlorenheit können nach der Lebenserfahrung dazu führen, dass nicht alle Handlungen der Routine entsprechend tatsächliche durchgeführt werden, auch wenn die handelnde Person subjektiv davon überzeugt ist, alles "wie immer" erledigt zu haben.

2. Die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu einem verneinten Anspruch aus dem ProdHaftG greift die Klägerin mit der Berufung nicht an. Aus § 823 BGB kann die Klägerin schon nach den obigen Ausführungen keine Rechte herleiten.

Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die davon abhängigen Nebenforderungen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/28_U_65_19_Urteil_20200609.html - DE:OLGHAM:2020:0609.28U65.19.00

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