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Die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßende Steuerung der Abgase durch die von der Beklagten verwendete Software bei Dieselmotoren (EA 189) war aufgrund der Veröffentlichung am 22.09.2015 und der Medienberichte bis Ende 2016 allgemein bekannt. Einen Fahrzeughalter trifft der Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er sich nicht bis Ende 2016 darüber informiert hat, ob sein Fahrzeug über die streitgegenständliche Abschaltvorrichtung verfügt, da die Betroffenheit durch den "Abgasskandal" medial breit thematisiert wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |