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Auf der subjektiven Tatseite der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 und 2 StGB) ist vorausgesetzt, dass der Täter die Behauptung in dem sicheren Wissen aufstellt, dass sie zu einem Verfahren gegen den Betroffenen führen oder ein solches fortdauern lassen wird, und er dieses auch will. Ein zielgerichtetes Verhalten ist zwar nicht erforderlich, doch reicht bedingter Vorsatz nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |