|
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis führt bei massiven Vorstrafen und erneuter Straffälligkeit trotz laufender Bewährungen nicht zu einer positiven Sozialprognose und damit nicht zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der Angeklagte, der sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, erhält zudem eine isolierte Sperre für die Erlangung der Fahrerlaubnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |