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OLG Düsseldorf v. 17.12.2019: Zur Abrechenbarkeit von Reparaturkosten bei 130%-Regel, wenn das reparierte Fahrzeug vor Ablauf der 6-Monatsfrist gepfändet und versteigert wird




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.12.2019 - 1 U 162/18) hat entschieden:

   Leitsatz:

Zur Abrechenbarkeit von Reparaturkosten, wenn das reparierte Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monatsfrist gepfändet und versteigert wird.

BGB §§ 249, 251

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Reparaturkosten an die Reparaturwerksta


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.

1.

Der Zedent hat seine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis auf Erstattung der Reparaturkosten an die Klägerin gem. § 398 BGB bei Auftragserteilung abgetreten.

Der Zeuge XXX hat bei seiner Einvernahme durch den Senat ausgesagt, er habe der Klägerin schon bei Auftragserteilung eine Abtretungserklärung unterschrieben. Auf Vorhalt von Bl. 5 d. A. hat er zudem bestätigt, dass das Abtretungsformular seine Unterschrift trage.

Da auch zukünftige Ansprüche abtretbar sind (MüKoBGB/Roth/Kieninger, 8. Aufl. 2019, BGB § 398, Rn. 78 m. w. N.), kommt es nicht darauf an, wann genau die Abtretung erfolgt und der Anspruch des Zedenten auf Zahlung der Reparaturkosten entstanden ist.

2.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ist zwischen den Parteien unstreitig.

3.

Die Voraussetzungen für den vollständigen Ersatz der Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, aber 130 % des Wiederbeschaffungswerts unterschreiten, liegen vor.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte auch dann, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den kalkulierten Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% überschreiten, auf Reparaturkostenbasis abrechnen (BGH, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 371; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 166; Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 173; Urteil vom 08.12.1998 - VI ZR 66/98, VersR 1999, 245, 246). Voraussetzung ist, dass er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Ersatzfähig sind nur die konkret angefallenen Kosten. Ihnen muss eine Reparatur zugrunde liegen, die fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden ist, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04, VersR 2005, 663). Außerdem muss der Geschädigte sein Interesse an der Wiederherstellung eben dieses Fahrzeugs zum Zwecke der Weiternutzung dokumentiert haben. Dieses für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebende Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Dabei werden 6 Monate ab dem Unfallereignis als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 13.11.2007 - VI ZR 89/07, VersR 2008, 134, 135; Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 56/07, VersR 2008, 135, 136; Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 237/07, VersR 2008, 937).

Die weitere Nutzung des Fahrzeugs über mindestens 6 Monate ist allerdings nur ein Indiz für das notwendige Integritätsinteresse. Es sind, wie der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZRB 22/08, juris ,Rn. 16), zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. Solche Ereignisse müssen den Anspruch nicht vereiteln. Denn entscheidend ist, ob ein Integritätsinteresse bei Erteilung Reparaturauftrages bestand, ob also der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt den Willen besaß, sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Dies kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

b) Hier hat der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auftragserteilung diesen Willen besaß.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat angegeben, der Zeuge XXX sei auf Empfehlung in seine Werkstatt gekommen. Es sei ein Auftrag angelegt worden. Im Namen des Kunden habe die Klägerin einen Sachverständigen beauftragt. Dieser habe sein Gutachten erstellt und "grünes Licht" für die Reparatur gegeben. Die Reparatur sei dann sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Ihm sei die "130%-Rechtsprechung" bewusst. Der Kunde habe ihm gesagt, dass er das Fahrzeug behalten und weiterfahren müsse und wolle. Sonst hätte er die Reparatur nicht veranlasst, weil ihm klar sei, dass der Kunde dann Probleme bekomme. Sein Betrieb repariere regelmäßig auf der Grundlage der "130%-Rechtsprechung". Insbesondere ältere Menschen seien froh, dass das möglich sei, weil sie ihr altes Fahrzeug, das ihnen bekannt sei, behalten und weiterfahren wollten. Über die Bezahlung sei mit dem Kunden nicht gesprochen worden. Der Kunde habe eine Abtretungserklärung für die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung unterschrieben. Hätte er gewusst, dass der Kunde nicht über ausreichend Geld verfügt habe, hätte er den Reparaturauftrag nicht angenommen.

Der Zeuge XXX hat ausgesagt, er sei auf Empfehlung nach dem Unfall zu Herrn XXX gefahren. Dort sei er informiert worden, dass die "130%-Rechtsprechung" eingreife und er das Auto nur reparieren lassen könne, wenn er es weiternutze. Das sei für ihn kein Problem gewesen, denn er habe das Auto weiter fahren wollen. Es sei sein Wunschauto gewesen und er habe es erst im Jahr 2015 bekommen. Dass er noch ein Bußgeld habe zahlen müssen, habe er gewusst. Er habe das gedanklich aber gar nicht mit der Auftragserteilung in Verbindung gebracht.

Wie es genau zu der Pfändung gekommen sei, wisse er nicht. Das Fahrzeug sei auf einmal nicht mehr da gewesen. Sein Nachbar habe ihm gesagt, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Er sei auch weiter im Besitz von Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren geblieben. Ohne Schlüssel und Papiere sei das Fahrzeug auch versteigert worden. Im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrags habe er von einer Pfändung nichts gewusst. Er habe sich vielmehr darum gekümmert, die Summe aus dem Bußgeldbescheid noch aufzubringen.

Er habe sich zu der Zeit in beengten finanziellen Verhältnissen befunden. Er habe Arbeitslosengeld II bezogen. Die Versicherung für das Fahrzeug habe seine Mutter bezahlt. Er habe das Benzin zahlen müssen; damals seien etwa 30,00 bis 40,00 EUR an Ausgaben für Benzin pro Monat angefallen. Er habe örtlich getrennt von seiner Lebensgefährtin gewohnt und man habe sich abwechselnd am Wochenende besucht. Dies seien die hauptsächlich von ihm gefahrenen Strecken gewesen. Er sei vorher Zeitsoldat gewesen und das Fahrzeug habe für ihn die Voraussetzung dafür dargestellt, flexibel genug zu sein, um auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen zu können. Dies sei ihm auch Ende 2016 gelungen, er sei zunächst über eine Leiharbeitsfirma in einem Stahlunternehmen tätig gewesen und im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit dort von dem Unternehmen als Produktionsmitarbeiter übernommen worden.

Diese Ausführungen im Hinblick auf die bei Auftragserteilung bestehende Weiterbenutzungsabsicht überzeugen den Senat. Die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin stimmen hinsichtlich sämtlicher zentralen Punkte (Auftragsvergabe, Kenntnis der "130%-Rechtsprechung" und Aufklärung darüber, Abtretung) mit der Aussage des Zeugen überein. Sowohl die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin als auch die Aussage des Zeugen zur Weiterbenutzungsabsicht passen sich in die Schilderungen des Gesamtablaufs ein. Der Zeuge XXX hat dem Senat plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar seine damalige finanzielle Situation, die Finanzierung der laufenden Kosten des Fahrzeugs unter Inanspruchnahme seiner Mutter und die mit dem Fahrzeug verknüpften Erwartungen an eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschildert. Glaubhaft war für den Senat auch das geschilderte Unverständnis des Zeugen darüber, dass das Fahrzeug ohne Vorankündigung durch die Vollstreckungsbehörde sowie ohne Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere gepfändet wurde, deshalb für Kaufinteressenten keine Innenraumbesichtigung möglich war und dadurch - letztlich zu seinen finanziellen Lasten - ein deutlich unter dem wirklichen Wert liegendes Höchstgebot abgegeben wurde.

c) Die sach- und fachgerechte Reparatur des VW Golfs auf der Grundlage der Kostenschätzung eines Sachverständigen (BGH, Urteil vom 02.07.2015 - VI ZR 387/14, juris, Rn. 6 m. w. N.) ist zwischen den Parteien unstreitig.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, sodass auch die Revision nicht zuzulassen war.

3.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.852,94 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2019/1_U_162_18_Urteil_20191217.html - DE:OLGD:2019:1217.1U162.18.00

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